Artikel 10 der Maschinenverordnung 2023/1230 — Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSGA)
Die Verordnung (EU) 2023/1230, die die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab dem 14. Januar 2027 ablöst, stellt in Artikel 10 eine zentrale Herstellerpflicht auf: Bevor eine Maschine in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, muss der Hersteller sicherstellen, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSGA) des Anhangs III erfüllt. Die CE-Kennzeichnung allein genügt nicht — der Hersteller muss für jede anwendbare GSGA nachweisen können, dass diese erfüllt ist. Dieser Artikel erläutert, was die GSGA sind, wie Anhang III aufgebaut ist, welchen Zusammenhang Artikel 10 mit der Risikobeurteilung nach Artikel 12 hat und welche Nachweise die technischen Unterlagen enthalten müssen.
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSGA) — Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Art. 10: Verbindliche technische Anforderungen aus Anhang III, die jede Maschine oder jedes verwandte Produkt vor dem Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen muss. Die Einhaltung der GSGA ist Voraussetzung für die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung. Es handelt sich nicht um freiwillige Ziele, sondern um rechtsverbindliche Pflichten, die von Marktüberwachungsbehörden durchgesetzt werden.
Was verlangt Artikel 10 konkret?
Artikel 10 der Verordnung 2023/1230 erlegt dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten drei konkrete Pflichten auf:
- Vollständige Erfüllung aller anwendbaren GSGA: Der Hersteller muss alle für seine Maschine relevanten GSGA des Anhangs III ermitteln und deren Erfüllung nachweisen. GSGA, die nicht anwendbar sind, müssen ebenfalls als nicht anwendbar dokumentiert werden — mit einer kurzen technischen Begründung.
- Vorherige Risikobeurteilung: Die Umsetzung der GSGA kann nicht isoliert erfolgen. Artikel 10 verweist ausdrücklich auf Artikel 12 (Risikobeurteilung) als notwendigen Vorschritt. Ohne Risikobeurteilung fehlt die Grundlage, um zu bestimmen, welche GSGA anwendbar sind und mit welcher Tiefe sie zu behandeln sind.
- Vollständige technische Unterlagen: Jede konstruktive Entscheidung, die mit einer GSGA zusammenhängt, muss in den technischen Unterlagen nachvollziehbar sein — belegt durch ausreichende Nachweise: Berechnungen, Prüfberichte, Bauteilzertifikate und dokumentierte Anwendung harmonisierter Normen.
Artikel 10 unterscheidet nicht zwischen einfachen und komplexen Maschinen: Er gilt für jede Maschine im Sinne von Artikel 2 der Verordnung sowie für verwandte Produkte (Maschinengesamtheiten, unvollständige Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Hebezeugzubehör, Ketten/Seile/Gurte und Sicherheitsbauteile).
Die Sicherheitshierarchie gemäß Anhang III, Abschnitt 1.1.2
Der wichtigste Grundsatz des Anhangs III ist die Hierarchie der Sicherheitsintegration in Abschnitt 1.1.2. Diese Hierarchie legt die Prioritätenreihenfolge fest, die der Hersteller bei der Konstruktion einhalten muss. Es ist nicht zulässig, eine Maßnahme einer höheren Stufe zu überspringen und sie durch Maßnahmen einer niedrigeren Stufe zu ersetzen. Die inhärent sichere Konstruktion hat stets Vorrang vor Schutzmaßnahmen, und diese haben Vorrang vor Information und Kennzeichnung.
- Stufe 1 — Beseitigung durch Konstruktion (inhärent sichere Konstruktion): Primäres Ziel ist die Beseitigung oder weitestgehende Minimierung von Gefährdungen durch Konstruktionsentscheidungen: glatte geometrische Formen ohne scharfe Kanten, reduzierte Kräfte und Geschwindigkeiten, Werkstoffe ohne toxische Stäube oder Gase, physische Trennung zwischen Bediener und Gefahrenbereich. Kann eine Gefährdung in dieser Phase beseitigt werden, darf sie nicht auf spätere Phasen verlagert werden.
- Stufe 2 — Technische Schutzmaßnahmen (Schutzeinrichtungen und trennende Schutzeinrichtungen): Ist eine vollständige Beseitigung der Gefährdung technisch nicht möglich, muss der Hersteller feststehende Schutzeinrichtungen, verriegelte bewegliche Schutzeinrichtungen, Lichtvorhänge, druckempfindliche Matten, Not-Halt-Befehlsgeräte oder Zweihandsteuerungen installieren. Diese Maßnahmen reduzieren die Risikoexposition, beseitigen aber nicht die Gefährdung selbst.
- Stufe 3 — Information, Kennzeichnung und Betriebsanleitung: Erst wenn die vorherigen Stufen das Restrisiko nicht auf ein akzeptables Niveau senken können, darf der Hersteller auf Gefahrenhinweise, Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, Warn-Leucht- oder Schallgeber sowie auf die Betriebsanleitung zurückgreifen. Diese Stufe ist am wenigsten wirksam: Sie setzt menschliches Verhalten voraus und bietet keinen Schutz, wenn der Bediener die Hinweise nicht befolgt.
Der häufigste Fehler besteht darin, diese Hierarchie umzukehren: eine Maschine mit nicht beseitigten Gefährdungen zu konstruieren und den fehlenden sicheren Entwurf durch ausführliche Warnhinweise in der Betriebsanleitung zu kompensieren. Artikel 10 in Verbindung mit Abschnitt 1.1.2 des Anhangs III lässt diese Praxis nicht zu.
Wichtigste GSGA-Gruppen des Anhangs III
Anhang III der Verordnung 2023/1230 gliedert die GSGA in vier Hauptblöcke. Die folgende Tabelle fasst die relevantesten Gruppen, ihren wesentlichen Inhalt und die harmonisierten Normen zusammen, die zum Nachweis der Konformität herangezogen werden können:
| GSGA-Gruppe (Anhang III) | Wesentlicher Inhalt | Referenz-EN-Normen |
|---|---|---|
| 1.1 — Allgemeine Konstruktionsgrundsätze | Sicherheitsintegration, Werkstoffe und Produkte, Beleuchtung, Ergonomie, Bedienplätze, Signale | EN ISO 12100:2010 (Allgemeine Gestaltungsleitsätze, Risikobeurteilung und Risikominderung) |
| 1.2 — Steuerungen | Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen, Anlauf, Stillsetzen, Not-Halt, Betriebsartenwahl | EN ISO 13849-1:2023 (Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen — Performance Level), EN 62061 |
| 1.3 — Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen | Standsicherheit, Bruchgefahr, Oberflächen-/Kanten-/Eckenrisiken, Schleudergefahr, gespeicherte Energie | EN ISO 13857:2019 (Sicherheitsabstände), EN ISO 13854, EN ISO 14120 (trennende Schutzeinrichtungen) |
| 1.4 — Schutzeinrichtungen | Allgemeine Anforderungen, feststehende trennende Schutzeinrichtungen, verriegelte bewegliche Schutzeinrichtungen, sensitiv wirkende Schutzeinrichtungen | EN ISO 14119:2013 (Verriegelungseinrichtungen), EN ISO 13855 (Positionierung von Schutzeinrichtungen) |
| 1.5 — Gefährdungen durch sonstige Einflüsse | Elektrische Energie, statische Elektrizität, Nichtelelektrische Energie, Montagefehler, extreme Temperaturen, Brand, Explosion, Lärm, Vibrationen, Strahlungen, gefährliche Stoffe | EN 60204-1:2018 (Elektrische Ausrüstung von Maschinen), EN ISO 11201 (Lärmmessung), EN ISO 5349 (Hand-Arm-Vibrationen) |
| 1.6 — Wartung | Wartungsarbeiten, Zugangsmöglichkeiten, Energieabschaltung, Eingriffe durch den Bediener | EN ISO 12100:2010 (Abschnitt Konstruktion für die Wartbarkeit) |
| 1.7 — Informationen | An der Maschine angebrachte Informationen und Warnhinweise, Kennzeichnung, Betriebsanleitung (Pflichtinhalt, Sprachen) | EN ISO 12100:2010, EN 82079-1 (Erstellung von Nutzungsinformationen) |
Zusammenhang zwischen Art. 10, Art. 12 (Risikobeurteilung) und den technischen Unterlagen
Artikel 10 und Artikel 12 der Verordnung 2023/1230 bilden einen untrennbaren Kreislauf. Der korrekte Ablauf folgt dieser Reihenfolge:
[SCHRITT 1] Art. 12 — Risikobeurteilung
→ Maschinengrenzen festlegen (bestimmungsgemäße Verwendung, vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlgebrauch)
→ Alle Gefährdungen und Gefährdungssituationen ermitteln
→ Risiko jeder Gefährdung abschätzen und bewerten
[SCHRITT 2] Art. 10 — GSGA des Anhangs III anwenden
→ Für jede ermittelte Gefährdung die anwendbaren GSGA bestimmen
→ Maßnahmen gemäß Hierarchie umsetzen (Konstruktion > Schutzeinrichtungen > Information)
→ Risikominderung prüfen: Restrisiko akzeptabel? → weiter
→ Restrisiko nicht akzeptabel? → zurück zur Konstruktion (Schritt 1)
[SCHRITT 3] Technische Unterlagen (Anhang IV)
→ Jede anwendbare GSGA und den Nachweis ihrer Erfüllung dokumentieren
→ Verwendete harmonisierte Normen erfassen (Konformitätsvermutung)
→ Zeichnungen, Berechnungen, Prüfberichte, Bauteilzertifikate beifügen
[SCHRITT 4] EU-Konformitätserklärung + CE-Kennzeichnung
→ Nur möglich, wenn Schritte 1–3 vollständig abgeschlossen und dokumentiert sind
Vorgehen ohne harmonisierte Norm für Ihren Maschinentyp
Viele Sondermaschinen, Einzelanfertigungen oder innovative Maschinen verfügen über keine spezifische Typ-C-Norm. In diesen Fällen ist der Hersteller nicht von der Nachweispflicht für die GSGA befreit — er muss den Nachweis lediglich auf einem anderen Weg führen:
- Typ-A- und Typ-B-Normen anwenden: EN ISO 12100 als methodische Grundlage, ergänzt durch die für die ermittelten spezifischen Gefährdungen geltenden Typ-B-Normen (EN ISO 13857 für Sicherheitsabstände, EN 60204-1 für den elektrischen Teil, EN ISO 13849-1 für die sicherheitsbezogene Steuerung).
- Internationale oder nationale technische Normen: Nicht harmonisierte ISO/IEC-Normen oder nationale Normen können als technische Referenz genutzt werden, erzeugen jedoch keine automatische Konformitätsvermutung.
- Technische Spezifikationen und Stand der Technik: Anerkannte technische Veröffentlichungen (DGUV-Vorschriften und -Regeln, CEN/TR-Berichte, OSHA-Spezifikationen) können die technischen Unterlagen stützen, wenn dokumentiert wird, warum die gewählten Lösungen die anwendbaren GSGA erfüllen.
- Prüfberichte und Validierungsnachweise: Bei Maschinen ohne spezifische Norm bilden dokumentierte Prüfungen (Lärmmessungen, Vibrationsmessungen, Aufprallkraftanalysen, mechanische Festigkeitstests) die wichtigsten Nachweise in den technischen Unterlagen.
Hersteller fragt:
"Welche GSGA des Anhangs III gelten für eine hydraulische Presse mit 50 Tonnen und welche EN-Normen muss ich verwenden?"
IgeraIndustria antwortet:
"Für eine hydraulische 50-Tonnen-Presse gelten gemäß Anhang III der Verordnung 2023/1230 folgende GSGA:
— Abschnitt 1.1.2: Hierarchie der Sicherheitsintegration (Konstruktion > Schutzeinrichtungen > Information).
— Abschnitt 1.2.4: Pflicht-Not-Halt an allen Bedienstellen und Gefahrenpunkten.
— Abschnitt 1.3.2: Standsicherheit unter Maximallast und dynamischen Bedingungen.
— Abschnitt 1.3.4: Perimeterschutz im Pressbereich (feststehende oder verriegelte bewegliche Schutzeinrichtung).
— Abschnitt 1.5.1: Elektrische Ausrüstung gemäß EN 60204-1:2018.
— Abschnitt 1.5.7: Lärm im Betrieb (Messung nach EN ISO 11202 oder EN ISO 3744; LpA und LWA angeben).
— Abschnitt 1.6.3: Druckentlastung des Hydraulikkreises vor Wartungsarbeiten.
— Abschnitt 1.7.1.1: Pflichtangaben auf der Maschine (Nennleistung, Maximaldruck, Masse).
Referenz-Typ-C-Norm: EN 693:2001+A2:2011 (Hydraulikpressen). Ergänzende Typ-B-Normen: EN ISO 13849-1:2023 (Performance Level des Sicherheitssteuerkreises), EN ISO 13857:2019 (Sicherheitsabstände im Pressbereich), EN ISO 14119:2013 (verriegelte Schutzeinrichtung mit Zuhaltung).
Quelle: Verordnung (EU) 2023/1230, Anhang III; EN 693:2001+A2:2011, Abschnitt 4."
Häufige Fehler bei der Umsetzung von Artikel 10
Die drei häufigsten Fehler, die Marktüberwachungsbehörden bei der Prüfung technischer Unterlagen feststellen, sind:
- Generische GSGA-Listen ohne Anwendbarkeitsanalyse: Der Hersteller kopiert die vollständige GSGA-Liste des Anhangs III in die technischen Unterlagen und markiert alle als „erfüllt“, ohne zu begründen, welche für seine konkrete Maschine anwendbar sind und welche nicht. Nicht anwendbare GSGA müssen als solche dokumentiert werden — andernfalls können Behörden davon ausgehen, dass keine echte Analyse stattgefunden hat.
- Umkehrung der Sicherheitshierarchie: Eine Maschine mit nicht beseitigten mechanischen Gefährdungen (zugängliche bewegliche Teile, nicht entladene gespeicherte Energie) zu konstruieren und dies durch Warnhinweise in der Betriebsanleitung zu kompensieren. Die Betriebsanleitung kann niemals eine Konstruktionsmaßnahme oder eine technisch realisierbare Schutzeinrichtung ersetzen. Die technischen Unterlagen müssen zeigen, warum es nicht möglich war, die Gefährdung auf Stufe 1 oder 2 zu beseitigen, bevor auf Stufe 3 zurückgegriffen wurde.
- Veraltete oder nicht korrekt angewendete harmonisierte Normen: Eine EN-Norm in der Konformitätserklärung zitieren, ohne sie tatsächlich angewendet zu haben (z.B. EN ISO 13849-1 deklarieren, ohne den erforderlichen und erreichten Performance Level des Sicherheitssteuerkreises berechnet zu haben). Behörden prüfen die Kohärenz zwischen den in der Erklärung genannten Normen und den Nachweisen in den technischen Unterlagen.
Häufig gestellte Fragen
Gilt Artikel 10 der Verordnung 2023/1230 schon jetzt oder erst ab Januar 2027?
Die Verordnung 2023/1230 ist am 19. Juli 2023 in Kraft getreten, jedoch erlaubt eine Übergangsfrist, Maschinen, die der Richtlinie 2006/42/EG entsprechen, bis zum 13. Januar 2027 in den Verkehr zu bringen. Ab dem 14. Januar 2027 müssen alle neuen Maschinen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, vollständig der Verordnung 2023/1230 entsprechen, einschließlich Artikel 10 und der GSGA des Anhangs III in ihrer neuen Fassung. Hersteller, die heute Maschinen entwickeln, die erst 2027 oder später auf den Markt kommen, sollten ihr Design bereits auf die neue Verordnung abstützen.
Gelten harmonisierte Normen aus der Richtlinie 2006/42/EG noch unter der Verordnung 2023/1230?
Grundsätzlich ja, bis sie abgelöst werden. Die Europäische Kommission wird im Amtsblatt eine neue Liste harmonisierter Normen zur Verordnung 2023/1230 veröffentlichen. Bis zur Veröffentlichung dieser Liste oder dem formellen Rückzug einer Norm behalten die bestehenden harmonisierten Normen unter der Richtlinie 2006/42/EG ihre Konformitätsvermutung für die entsprechenden GSGA der neuen Verordnung. Es empfiehlt sich, den Status jeder Norm regelmäßig in der NANDO-Datenbank der Kommission und im Amtsblatt der EU (C-Reihe) zu überprüfen.
Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen den GSGA der Verordnung 2023/1230 und denen der Richtlinie 2006/42/EG?
Die Struktur des Anhangs III der Verordnung 2023/1230 ähnelt stark dem Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG, was den Übergang erleichtert. Die wichtigsten Neuerungen sind: neue GSGA speziell für Maschinen mit Software und digitalen Steuersystemen (einschließlich in die Maschine integrierter KI), verstärkte Cybersicherheitsanforderungen für die Steuerung sowie Präzisierungen für Maschinen für den Haushaltsbereich. Für die meisten konventionellen Industriemaschinen sind die anwendbaren GSGA denen der bisherigen Richtlinie gleichwertig, jedoch sollten Hersteller ihre technischen Unterlagen anhand der neuen Nummerierung und Formulierung des Anhangs III überprüfen.
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