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Artikel 54: der Countdown zum 14. Januar 2027 — Checkliste zur Vorbereitung auf die Maschinenverordnung

Jordi Bassols
8 de julio de 2026
11 min read
Artículo 54: la cuenta atrás al 14 de enero de 2027 — checklist de preparación para el Reglamento de Máquinas

Artikel 54: der Countdown zum 14. Januar 2027 — Checkliste zur Vorbereitung auf die Maschinenverordnung

Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1230 legt den Zeitplan fest, der bislang in verstreuten Einzelverweisen über den gesamten Text verteilt war: Die Verordnung ist zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten — also im Juli 2023 —, gilt jedoch geschlossen ab dem 14. Januar 2027, mit einer Handvoll Ausnahmen, die bereits seit 2023 und 2024 verbindlich sind. Zum heutigen Zeitpunkt bleiben noch etwas mehr als sechs Monate bis zur vollständigen Anwendung, und die Erfahrung aus anderen regulatorischen Übergängen — DSGVO, Medizinprodukteverordnung (MDR) — zeigt, dass Unternehmen, die sich frühzeitig vorbereiten, sowohl das Sanktionsrisiko nach Artikel 50 als auch Last-Minute-Engpässe bei überlasteten notifizierten Stellen vermeiden.

Dieser Artikel dient als praktischer Abschluss unserer Serie zur Maschinenverordnung: Wir fassen hier in Form einer umsetzbaren Checkliste zusammen, was in jeder Phase des Zeitplans erledigt sein muss, gestützt auf die Artikel, die wir bereits eingehend analysiert haben — Begriffsbestimmungen (Art. 4), grundlegende Anforderungen (Art. 10), Risikobeurteilung (Art. 12), EU-Konformitätserklärung (Art. 16), technische Unterlagen (Art. 22) und Übergangsbestimmungen (Art. 52).

✓ Der genaue Zeitplan nach Artikel 54:
  • Inkrafttreten: zwanzig Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (bereits erfolgt: Die Verordnung wurde am 29. Juni 2023 veröffentlicht).
  • Allgemeine Anwendung: ab dem 14. Januar 2027 — dem Datum, an dem die überwiegende Mehrheit der materiellen Pflichten der Verordnung (grundlegende Anforderungen nach Anhang III, Konformitätsbewertungsverfahren, CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung) verbindlich wird.
  • Ausnahme (a): die Artikel 26 bis 42 — zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zu notifizierten Stellen — gelten bereits ab dem 14. Januar 2024.
  • Ausnahme (b): Artikel 50 Absatz 1 — das Sanktionsregime — gilt ab dem 14. Oktober 2023.
  • Ausnahme (c): Artikel 6 Absatz 7 sowie die Artikel 48 und 52 gelten ab dem 13. Juli 2023 — also nahezu unmittelbar nach dem Inkrafttreten.
  • Ausnahme (d): Artikel 6 Absätze 2 bis 6, 8 und 11 sowie die Artikel 47 und 53 Absatz 3 gelten ab dem 14. Juli 2024.

Warum gelten manche Artikel vor der allgemeinen Anwendung?

Die Logik des europäischen Gesetzgebers ist stimmig: Bei den vorgezogenen Artikeln handelt es sich überwiegend um jene, die die institutionelle Infrastruktur schaffen, die notwendig ist, damit der Rest der Verordnung an dem Tag funktionieren kann, an dem sie vollständig zur Anwendung kommt. Die Artikel 26 bis 42 regeln, wie ein Mitgliedstaat notifizierte Stellen benennt und meldet; würden diese Artikel erst im Januar 2027 in Kraft treten, gäbe es genau dann, wenn die Unternehmen sie benötigen, keine einzige notifizierte Stelle, die befugt wäre, Bescheinigungen nach dem neuen Rahmen auszustellen. Deshalb gelten sie bereits ab Januar 2024 — das verschafft drei Jahre Vorlauf, damit das Netz der notifizierten Stellen einsatzbereit ist, bevor die Nachfrage sprunghaft ansteigt.

Ähnlich verhält es sich mit Artikel 6 über die Kriterien und das Verfahren zur Änderung von Anhang I — der Liste der Hochrisikomaschinen, die inzwischen auch die Kategorien mit selbstentwickelndem Verhalten umfasst, die wir in unserem Artikel zu Anhang I analysiert haben: Er gilt vorzeitig, damit die Europäische Kommission bereits ab 2023 und 2024 prüfen kann, ob Kategorien von Maschinen ergänzt oder verschoben werden müssen, bevor das materielle Regime seine volle Wirkung entfaltet. Und Artikel 50 Absatz 1 zu den Sanktionen gilt vorzeitig, damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, ihr nationales Sanktionsregime umzusetzen, wie wir in unserem Artikel zu diesem Artikel analysiert haben.

⚠ Häufiger Irrtum:

Anzunehmen, dass es bis dahin nichts zu tun gibt, weil die Verordnung „erst 2027 gilt". Die Zertifizierungsfristen bei notifizierten Stellen, die Aktualisierung der Dokumentenmanagementsysteme und die Überprüfung von Maschinen mit KI oder selbstentwickelndem Verhalten erfordern Monate an technischer Arbeit. Erst im Dezember 2026 zu beginnen bedeutet in der Praxis, zu spät zu beginnen.

Vorbereitungscheckliste: was zwischen Juli 2026 und Januar 2027 zu tun ist

Sechs Monate vor der vollständigen Anwendung schlagen wir einen Arbeitsplan in vier Phasen vor. Jede Phase stützt sich auf einen Artikel der Verordnung, den wir in dieser Serie bereits im Detail analysiert haben.

  1. Phase 1 — Katalogaudit (Juli–August 2026). Klassifizieren Sie jedes Maschinenmodell nach dem voraussichtlichen Inverkehrbringungsdatum (vor oder nach dem 14. Januar 2027, gemäß dem Übergangsregime nach Art. 52) und danach, ob es einer Kategorie von Anhang I zuzuordnen ist — prüfen Sie insbesondere, ob eine Baureihe eingebettete Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten oder auf maschinellem Lernen basierende Sicherheitsfunktionen enthält, da diese Kategorien zwingend die Einschaltung einer notifizierten Stelle erfordern.
  2. Phase 2 — Aktualisierung der Risikobeurteilung (August–Oktober 2026). Überprüfen Sie die Methodik der Risikobeurteilung gemäß Teil B von Anhang III und beziehen Sie ausdrücklich die Risiken ein, die sich aus einem „ganz oder teilweise selbstentwickelnden" Verhalten sowie aus dem Zusammenwirken von Maschinen ergeben, die als integrale Gesamtheit arbeiten, wie es der neue Wortlaut von Punkt 1 der allgemeinen Grundsätze von Anhang III verlangt — eine unmittelbare Weiterentwicklung der Methodik, die wir bereits in unserem Artikel zu Artikel 12 beschrieben haben.
  3. Phase 3 — Technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung (Oktober–November 2026). Aktualisieren Sie die technischen Unterlagen (Art. 22), um die neuen Anforderungen von Anhang III abzubilden — einschließlich Abschnitt 1.1.9 zum Schutz vor Korrumpierung der Software — und bereiten Sie die Vorlage der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 16 vor, wobei Sie prüfen, welche geltenden harmonisierten Normen Sie zitieren müssen.
  4. Phase 4 — Zertifizierung und Abschlussprüfung (November 2026–Januar 2027). Falls Ihre Maschinen die Einschaltung einer notifizierten Stelle erfordern (Anhang I, Teil A oder Teil B), sichern Sie sich frühzeitig einen Termin: Die Kapazität der notifizierten Stellen ist begrenzt, und die Nachfrage konzentriert sich erfahrungsgemäß in den letzten Monaten vor einer regulatorischen Frist. Schließen Sie die CE-Kennzeichnung gemäß den praktischen Vorgaben von Artikel 24 erst ab, wenn die gesamte Dokumentation abgeschlossen ist.
ZeitraumHauptaufgabeReferenzartikel
Jul–Aug 2026Katalogaudit und Klassifizierung nach Anhang IArt. 6, Anhang I
Aug–Okt 2026Aktualisierung der Risikobeurteilung (inkl. Autonomie/KI)Art. 12, Anhang III Teil B
Okt–Nov 2026Technische Unterlagen und Entwurf der EU-ErklärungArt. 16, Art. 22
Nov 2026–Jan 2027Zertifizierung durch notifizierte Stelle und CE-KennzeichnungArt. 24, Art. 25
14. Januar 2027Vollständige Anwendung der Verordnung 2023/1230Art. 54

IgeraIndustria im Einsatz: Verfolgung des regulatorischen Countdowns

// Demo IgeraIndustria — Vorbereitungspanel Art. 54

Nutzer: Wir fertigen kollaborative Roboter mit einem Reinforcement-Learning-Modul zur Anpassung der Bewegungsbahn. In welcher Phase sollten wir uns heute befinden?

IgeraIndustria: Ihr Produkt fällt unter Anhang I, Teil A, Punkt 6 der Verordnung 2023/1230 (eingebettete Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten durch maschinelles Lernen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten). Dies erfordert das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 Absatz 2 mit zwingender Einschaltung einer notifizierten Stelle.

⚠ Stand Juli 2026 sollten Sie bereits Phase 2 (aktualisierte Risikobeurteilung) abschließen und schon jetzt einen Termin bei einer notifizierten Stelle reservieren — die Liste der notifizierten Stellen für diese spezifische Kategorie ist noch begrenzt.

✗ Risiko erkannt: Ich finde keinen Nachweis dafür, dass Ihre Unterlagen die Aufzeichnung von Daten zum sicherheitsrelevanten Entscheidungsprozess enthalten, wie sie Abschnitt 1.2.1 von Anhang III für Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten verlangt. Diese Rückverfolgbarkeit muss ein Jahr nach der Datenerhebung aufbewahrt werden.

Möchten Sie, dass ich den detaillierten Arbeitsplan für die verbleibenden 26 Wochen bis zum 14. Januar 2027 erstelle?

IgeraIndustria — Countdown zum 14. Januar 2027

IgeraIndustria erstellt einen individuellen Vorbereitungsplan auf Basis Ihres Maschinenkatalogs, ermittelt, welche Modelle eine notifizierte Stelle benötigen, und verfolgt jeden Dokumentationsmeilenstein bis zur vollständigen Anwendung der Verordnung. Unverbindliche Beratung unter igerasolutions.com/igeraindustria.

Praxisfall: Wie sich ein Hersteller von Verpackungsmaschinen organisierte

Ein valencianischer Hersteller automatisierter Verpackungslinien — den wir anonymisiert EnvaTech nennen — begann im Januar 2026 mit dem Audit seines Katalogs von 18 Modellen. Er stellte fest, dass drei davon ein Bildverarbeitungsmodul mit adaptiver Klassifizierung enthielten, das der Definition eines „teilweise oder ganz selbstentwickelnden" Verhaltens nach Anhang I, Teil A entsprechen könnte. Statt bis 2027 zu warten, kontaktierte das Unternehmen im März 2026 eine notifizierte Stelle für eine Vorabberatung, wodurch es sich bereits für Oktober 2026 — drei Monate vor der Frist — einen Prüftermin sichern konnte und so die Überlastung durch Anfragen vermied, die sich Branchenangaben zufolge zwischen Oktober 2026 und Januar 2027 konzentrieren wird. Der übrige Teil des Katalogs, ohne selbstentwickelnde Funktionen, folgt dem Verfahren der internen Fertigungskontrolle (Modul A), ohne dass eine notifizierte Stelle erforderlich ist.

✓ Zusammenfassung: der Countdown nach Artikel 54
  • Die Verordnung ist bereits seit 2023 in Kraft; was am 14. Januar 2027 kommt, ist ihre allgemeine und vollständige Anwendung.
  • Mehrere Schlüsselartikel — notifizierte Stellen, Sanktionen, Kriterien von Anhang I — sind bereits seit 2023 und 2024 verbindlich.
  • Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten oder auf maschinellem Lernen basierenden Sicherheitsfunktionen benötigen fast immer die Einschaltung einer notifizierten Stelle: Sichern Sie sich den Termin mit Monaten Vorlauf.
  • Die Dokumentationsprüfung (technische Unterlagen, EU-Erklärung, CE-Kennzeichnung) muss vor der Frist abgeschlossen sein, nicht erst an ihr.
  • Das Übergangsregime nach Artikel 52 schützt bereits vermarktete Bestände, befreit aber nicht davon, den Übergang für neue Inverkehrbringungen vorzubereiten.

Häufig gestellte Fragen zu Artikel 54

Was ist der Unterschied zwischen „Inkrafttreten" und „Anwendung" in Artikel 54?

Das Inkrafttreten ist der Zeitpunkt, an dem eine europäische Norm rechtlich zu existieren beginnt — in diesem Fall zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, im Juli 2023. Die Anwendung ist der Zeitpunkt, an dem ihre konkreten Pflichten für die Adressaten — Hersteller, Einführer, Händler — verbindlich werden. Artikel 54 legt die allgemeine Anwendung auf den 14. Januar 2027 fest, mit den bereits genannten Ausnahmen für bestimmte Artikel, die früher gelten.

Wenn meine Maschine bereits der Richtlinie 2006/42/EG entspricht, muss ich dann vor Januar 2027 etwas unternehmen?

Das hängt davon ab, ob Sie nach diesem Datum weiterhin neue Modelle vermarkten werden. Wenn Ihr aktueller Bestand bereits in Verkehr gebracht ist und nur noch verkauft werden muss, schützt Sie das Übergangsregime nach Artikel 52. Werden Sie dieses Modell — oder eine weiterentwickelte Version — jedoch nach dem 14. Januar 2027 weiter herstellen und vermarkten, müssen Sie die technischen Unterlagen, die Risikobeurteilung und die Konformitätserklärung vor diesem Datum an die neue Verordnung anpassen.

Können notifizierte Stellen bereits nach der neuen Verordnung zertifizieren?

Ja. Da die Artikel 26 bis 42 zur Notifizierung und zu den notifizierten Stellen bereits seit dem 14. Januar 2024 gelten, ist das Netz der notifizierten Stellen unter dem neuen Rahmen seit diesem Datum einsatzbereit, was den Unternehmen ein Zeitfenster von rund drei Jahren einräumt, um ihre Zertifizierungen vor der allgemeinen Anwendung abzuschließen.

Was geschieht, wenn meine Maschine am 14. Januar 2027 nicht bereit ist?

Verfügt Ihre Maschine zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens nach diesem Datum nicht über eine gültige EU-Konformitätserklärung, vollständige technische Unterlagen und eine CE-Kennzeichnung gemäß der neuen Verordnung, dürfen Sie sie in der EU oder im EWR nicht rechtmäßig vermarkten, bis diese Mängel behoben sind. Zudem setzen Sie sich dem Sanktionsregime nach Artikel 50 sowie den Korrekturmaßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 43 und 45 aus.

Muss ich abwarten, bis Spanien seine Umsetzungsvorschriften veröffentlicht, bevor ich mit der Vorbereitung beginne?

Nein. Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist unmittelbar in der gesamten Union anwendbar, ohne dass es für ihren technischen und materiellen Inhalt einer Umsetzung bedarf — im Unterschied zu einer Richtlinie. Nur das Sanktionsregime nach Artikel 50 erfordert nationale Ausgestaltung. Mit der Anpassung der technischen Unterlagen oder der Risikobeurteilung auf diese Umsetzung zu warten bedeutet schlicht, Zeit zu verlieren, die nicht übrig ist.

Welche Ressourcen sollte ein KMU mit begrenztem Budget priorisieren?

Bei begrenzten Ressourcen sollte die Priorität sein: erstens festzustellen, ob ein Produkt in die Hochrisikokategorien von Anhang I fällt (denn davon hängt ab, ob eine notifizierte Stelle benötigt wird — der langsamste und kostspieligste Teil des Verfahrens); zweitens die Risikobeurteilung gemäß Anhang III zu aktualisieren; und drittens die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen zu überprüfen. Produkte ohne besonderes Risiko können dem Verfahren der internen Fertigungskontrolle folgen, das erheblich zügiger ist.

Quellen: Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen (ABl. L 165 vom 29.6.2023), Artikel 54 sowie Artikel 6, 26-42, 47, 48, 50, 52 und 53; Richtlinie 2006/42/EG (aufgehoben mit Wirkung zum 14.1.2027). Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Ingenieurberatung dar.

Autor: Jordi Bassols, Ingenieur für industrielle Sicherheit, Mitglied des COEIC | Offizielle Quelle: EUR-Lex — Verordnung (EU) 2023/1230 Dieser Inhalt dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Ingenieurberatung dar. Für die Konformitätsbewertung Ihrer Maschinen wenden Sie sich an eine notifizierte Stelle oder einen qualifizierten Ingenieur für industrielle Sicherheit.

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