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Konformitätsbewertungsverfahren nach der Maschinenverordnung: Überblick

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21. September 2026
8 min read
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Interne Fertigungskontrolle oder Benannte Stelle? So läuft die Konformitätsbewertung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 in der Praxis ab.

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COMPLIANCE · KONFORMITÄTSBEWERTUNG

Konformitätsbewertungsverfahren nach der Maschinenverordnung: Überblick

DIREKTE ANTWORT:

Nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 darf die überwiegende Mehrheit der Maschinen weiterhin per interner Fertigungskontrolle (Selbsterklärung des Herstellers) in Verkehr gebracht werden. Nur für die in Anhang I gelisteten Hochrisikokategorien – darunter neu auch bestimmte sicherheitsrelevante Software- und KI-Funktionen – ist eine Benannte Stelle einzuschalten; welche Kategorie im Einzelfall greift, ist ausschließlich Anhang I selbst zu entnehmen. Welches Verfahren im Einzelfall greift, entscheidet ausschließlich die Einstufung nach Anhang I; diese muss verbindlich mit der zuständigen Benannten Stelle oder einem Fachanwalt für Produktsicherheitsrecht geklärt werden.

Ein Überblick über die beiden Grundwege der Konformitätsbewertung, den typischen Ablauf bis zur CE-Kennzeichnung und die Stellen, an denen Hersteller und technische Dokumentation am häufigsten ins Straucheln geraten.

Die zwei Grundprinzipien der Konformitätsbewertung

Die Verordnung (EU) 2023/1230 unterscheidet im Kern zwischen zwei Bewertungswegen. Für den weit überwiegenden Teil der Maschinen bleibt es beim bewährten Prinzip: Der Hersteller führt eine interne Fertigungskontrolle durch – er erstellt die technische Dokumentation selbst, führt die Risikobeurteilung nach Anhang III durch, wendet die einschlägigen harmonisierten Normen an und erklärt die Konformität in eigener Verantwortung. Eine externe Stelle ist dabei nicht zwingend beteiligt, auch wenn ihre freiwillige Einbindung in der Praxis oft empfohlen wird, um spätere Marktüberwachungsverfahren abzukürzen.

Für eine begrenzte, aber unter der neuen Verordnung erweiterte Gruppe von Maschinen reicht diese Selbsterklärung nicht mehr aus. Bei den in Anhang I aufgeführten Hochrisikokategorien muss zwingend eine Benannte Stelle (Notified Body, in Deutschland etwa TÜV oder DEKRA) einbezogen werden. Neu unter 2023/1230 ist, dass diese Liste nicht mehr allein klassisch-mechanische Risiken erfasst, sondern auch Maschinen mit sicherheitsrelevanten Funktionen, die auf selbstentwickelnder Software oder KI-basierter Logik beruhen – ein direkter Reflex der zunehmenden Verschmelzung von Maschinenbau und Softwareentwicklung.

Wann wird eine Benannte Stelle zur Pflicht?

Ob ein konkretes Produkt unter die Pflicht zur Einschaltung einer Benannten Stelle fällt, hängt von der exakten Zuordnung zu den Kategorien in Anhang I ab – und diese Zuordnung ist im Zweifel eine juristisch-technische Einzelfallfrage, keine pauschale Regel. Als grobe Orientierung gilt: Klassische Hochrisikomaschinen wie bestimmte Pressen, Hebebühnen für Personen oder Geräte zum Heben von Personen waren bereits unter der alten Maschinenrichtlinie (Anhang IV) in dieser Kategorie erfasst. Neu hinzugekommen sind Produkte, bei denen sicherheitsrelevante Funktionen durch Software mit selbstentwickelndem Verhalten – also durch maschinelles Lernen während des Betriebs – realisiert werden.

Diese Verschiebung ist für Konstruktionsabteilungen relevant, die zunehmend KI-gestützte Sicherheitsfunktionen (z. B. adaptive Kollisionsvermeidung, lernende Not-Halt-Logik) integrieren: Eine Funktion, die vor wenigen Jahren noch unter interne Fertigungskontrolle fiel, kann durch ihre KI-Komponente heute in den Anwendungsbereich einer Benannten Stelle rutschen. Die verbindliche Einstufung ist ausschließlich anhand des Wortlauts von Anhang I und in Rücksprache mit einer Benannten Stelle vorzunehmen – dieser Artikel ersetzt diese Prüfung nicht.

Der typische Ablauf bis zur CE-Kennzeichnung

Unabhängig davon, welches Verfahren am Ende greift, folgt der Prozess einer ähnlichen Grundstruktur:

SchrittInhaltVerantwortlich
1. Risikobeurteilung Systematische Identifikation von Gefährdungen nach Anhang III, Ableitung von Schutzmaßnahmen Hersteller
2. Technische Dokumentation Konstruktionsunterlagen, Normenliste, Betriebsanleitung, Prüfberichte zusammenstellen Hersteller
3. Verfahrenswahl Prüfung, ob Anhang I einschlägig ist → interne Kontrolle oder Einschaltung Benannter Stelle Hersteller (ggf. mit Benannter Stelle)
4. Baumusterprüfung / QS-Bewertung Nur bei Anhang-I-Fällen: EU-Baumusterprüfung oder Bewertung des Qualitätssicherungssystems Benannte Stelle
5. CE-Kennzeichnung & Konformitätserklärung Anbringen der CE-Kennzeichnung, Ausstellen der EU-Konformitätserklärung, Archivierung der Dokumentation Hersteller

Praktische Auswirkung für Konstruktion und Qualitätssicherung

Für die Praxis bedeutet das: Die Verfahrenswahl sollte so früh wie möglich im Entwicklungsprozess geklärt werden, nicht erst kurz vor der Serienfertigung. Wird eine Benannte Stelle benötigt, verlängert sich der Zeitplan erheblich – Prüftermine bei akkreditierten Stellen sind oft Monate im Voraus zu reservieren, und die Baumusterprüfung erfordert vollständige, geprüfte Unterlagen. Wer die Zuordnung erst nach Abschluss der Konstruktion vornimmt, riskiert kostspielige Nacharbeiten an Sicherheitskonzept und technischer Dokumentation.

Ein zweiter Praxispunkt: Die technische Dokumentation muss unabhängig vom gewählten Verfahren vollständig, auffindbar und für Marktüberwachungsbehörden innerhalb der gesetzlichen Frist bereitstellbar sein. Gerade bei Unternehmen mit mehreren Baureihen, Sprachversionen und Zulieferer-Dossiers wird die reine Auffindbarkeit relevanter Nachweise – etwa Risikobeurteilung, Prüfberichte, Normenliste – zum eigentlichen Engpass, unabhängig davon, ob eine Benannte Stelle beteiligt ist oder nicht.

Häufige Fehler in der Praxis

In der Beratungspraxis wiederholen sich einige typische Fehler: Die Einstufung nach Anhang I wird zu spät oder nur oberflächlich geprüft, insbesondere bei Produkten mit KI-gestützten Sicherheitsfunktionen, deren Einordnung nicht immer offensichtlich ist. Häufig wird zudem übersehen, dass eine "wesentliche Veränderung" einer bestehenden Maschine – etwa durch Umbau oder Integration neuer Software – das Konformitätsbewertungsverfahren erneut auslösen kann. Und schließlich wird die technische Dokumentation oft als einmaliges Projekt behandelt statt als lebendes Dokument, das bei jeder Änderung der Maschine aktualisiert werden muss.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen interner Fertigungskontrolle und Bewertung durch eine Benannte Stelle?

Bei der internen Fertigungskontrolle erstellt und verantwortet der Hersteller die gesamte Konformitätsbewertung selbst. Bei Einbindung einer Benannten Stelle prüft eine unabhängige, akkreditierte Organisation zusätzlich die technische Dokumentation oder das Qualitätssicherungssystem, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf.

Welche Maschinen benötigen zwingend eine Benannte Stelle?

Nur die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1230 gelisteten Hochrisikokategorien, darunter bestimmte klassische Maschinentypen sowie neu auch Maschinen mit sicherheitsrelevanten Software- oder KI-Funktionen. Die verbindliche Zuordnung eines konkreten Produkts erfolgt anhand des Wortlauts von Anhang I und sollte mit einer Benannten Stelle oder einem Fachanwalt abgeklärt werden.

Kann sich das erforderliche Verfahren während der Entwicklung noch ändern?

Ja. Wird während der Entwicklung eine sicherheitsrelevante Funktion durch selbstentwickelnde Software oder KI-Logik ergänzt, kann sich die Einstufung nach Anhang I und damit das erforderliche Verfahren ändern. Eine frühzeitige, laufende Prüfung ist deshalb ratsam.

Was gehört zur technischen Dokumentation, unabhängig vom Verfahren?

Dazu zählen mindestens die Risikobeurteilung, Konstruktionsunterlagen, die Liste der angewandten harmonisierten Normen, Prüfberichte sowie die Betriebsanleitung. Diese Unterlagen müssen für Marktüberwachungsbehörden nach Marktverfügbarkeit über einen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum bereitgehalten werden.

Löst der Umbau einer bestehenden Maschine eine neue Konformitätsbewertung aus?

Das kann der Fall sein, wenn der Umbau als "wesentliche Veränderung" im Sinne der Verordnung gilt. Dann übernimmt derjenige, der die Veränderung vornimmt, unter Umständen die Herstellerpflichten und muss das Konformitätsbewertungsverfahren erneut durchlaufen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Wer stellt die EU-Konformitätserklärung aus?

Die EU-Konformitätserklärung wird immer vom Hersteller (oder seinem bevollmächtigten Vertreter) ausgestellt, unabhängig davon, ob eine Benannte Stelle am Verfahren beteiligt war. Sie ist Voraussetzung für die Anbringung der CE-Kennzeichnung.

Wie finde ich eine für die Maschinenverordnung akkreditierte Benannte Stelle?

Die von der EU notifizierten Stellen für die Verordnung (EU) 2023/1230 sind in der NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission verzeichnet. In Deutschland zählen unter anderem TÜV- und DEKRA-Gesellschaften zu den akkreditierten Stellen.

⚠️ Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die verbindliche Einstufung einer konkreten Maschine nach Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1230 sowie die Wahl des richtigen Konformitätsbewertungsverfahrens erfordern eine Einzelfallprüfung. Konsultieren Sie hierfür einen Fachanwalt für Produktsicherheitsrecht oder eine akkreditierte Benannte Stelle.


Redaktioneller Hinweis: Letzte Aktualisierung September 2026. Technische Prüfung durch den Igera Industrie-Normenausschuss.

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