Konformitätsbewertungsverfahren nach der Maschinenverordnung: Überblick
Nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 darf die überwiegende Mehrheit der Maschinen weiterhin per interner Fertigungskontrolle (Selbsterklärung des Herstellers) in Verkehr gebracht werden. Nur für die in Anhang I gelisteten Hochrisikokategorien – darunter neu auch bestimmte sicherheitsrelevante Software- und KI-Funktionen – ist eine Benannte Stelle einzuschalten; welche Kategorie im Einzelfall greift, ist ausschließlich Anhang I selbst zu entnehmen. Welches Verfahren im Einzelfall greift, entscheidet ausschließlich die Einstufung nach Anhang I; diese muss verbindlich mit der zuständigen Benannten Stelle oder einem Fachanwalt für Produktsicherheitsrecht geklärt werden.
Ein Überblick über die beiden Grundwege der Konformitätsbewertung, den typischen Ablauf bis zur CE-Kennzeichnung und die Stellen, an denen Hersteller und technische Dokumentation am häufigsten ins Straucheln geraten.
Die zwei Grundprinzipien der Konformitätsbewertung
Die Verordnung (EU) 2023/1230 unterscheidet im Kern zwischen zwei Bewertungswegen. Für den weit überwiegenden Teil der Maschinen bleibt es beim bewährten Prinzip: Der Hersteller führt eine interne Fertigungskontrolle durch – er erstellt die technische Dokumentation selbst, führt die Risikobeurteilung nach Anhang III durch, wendet die einschlägigen harmonisierten Normen an und erklärt die Konformität in eigener Verantwortung. Eine externe Stelle ist dabei nicht zwingend beteiligt, auch wenn ihre freiwillige Einbindung in der Praxis oft empfohlen wird, um spätere Marktüberwachungsverfahren abzukürzen.
Für eine begrenzte, aber unter der neuen Verordnung erweiterte Gruppe von Maschinen reicht diese Selbsterklärung nicht mehr aus. Bei den in Anhang I aufgeführten Hochrisikokategorien muss zwingend eine Benannte Stelle (Notified Body, in Deutschland etwa TÜV oder DEKRA) einbezogen werden. Neu unter 2023/1230 ist, dass diese Liste nicht mehr allein klassisch-mechanische Risiken erfasst, sondern auch Maschinen mit sicherheitsrelevanten Funktionen, die auf selbstentwickelnder Software oder KI-basierter Logik beruhen – ein direkter Reflex der zunehmenden Verschmelzung von Maschinenbau und Softwareentwicklung.
Wann wird eine Benannte Stelle zur Pflicht?
Ob ein konkretes Produkt unter die Pflicht zur Einschaltung einer Benannten Stelle fällt, hängt von der exakten Zuordnung zu den Kategorien in Anhang I ab – und diese Zuordnung ist im Zweifel eine juristisch-technische Einzelfallfrage, keine pauschale Regel. Als grobe Orientierung gilt: Klassische Hochrisikomaschinen wie bestimmte Pressen, Hebebühnen für Personen oder Geräte zum Heben von Personen waren bereits unter der alten Maschinenrichtlinie (Anhang IV) in dieser Kategorie erfasst. Neu hinzugekommen sind Produkte, bei denen sicherheitsrelevante Funktionen durch Software mit selbstentwickelndem Verhalten – also durch maschinelles Lernen während des Betriebs – realisiert werden.
Diese Verschiebung ist für Konstruktionsabteilungen relevant, die zunehmend KI-gestützte Sicherheitsfunktionen (z. B. adaptive Kollisionsvermeidung, lernende Not-Halt-Logik) integrieren: Eine Funktion, die vor wenigen Jahren noch unter interne Fertigungskontrolle fiel, kann durch ihre KI-Komponente heute in den Anwendungsbereich einer Benannten Stelle rutschen. Die verbindliche Einstufung ist ausschließlich anhand des Wortlauts von Anhang I und in Rücksprache mit einer Benannten Stelle vorzunehmen – dieser Artikel ersetzt diese Prüfung nicht.