Übergangsfristen der Maschinenverordnung: Was Hersteller wissen müssen
Zwischen der bisherigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt eine Übergangszeit: Hersteller dürfen ihre Maschinen bis zu einem festgelegten Stichtag noch nach der alten Richtlinie CE-konform in Verkehr bringen, bevor die Verordnung verbindlich wird. Das exakte Datum steht im Amtsblatt der Europäischen Union und muss zusätzlich mit der eigenen Benannten Stelle abgeglichen werden, da sich solche Fristen im Lauf eines Gesetzgebungsverfahrens verschieben können. Unabhängig vom genauen Tag gilt: Wer heute an technischer Dokumentation, Risikobeurteilung und Konformitätsbewertung arbeitet, sollte bereits nach den Anforderungen der Verordnung 2023/1230 planen, nicht nach denen der auslaufenden Richtlinie.
Ein Überblick für Konstruktionsleiter, Qualitätsmanager und Zulassungsverantwortliche im deutschen, österreichischen und schweizerischen Maschinenbau: wie die Übergangslogik funktioniert, was sie für die Dokumentationsplanung bedeutet – und warum das genaue Stichdatum zweitrangig ist gegenüber der Frage, was jetzt vorbereitet werden muss.
1. Richtlinie und Verordnung: zwei Rechtsakte, eine Übergangslogik
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine EU-Richtlinie und musste von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden – in Deutschland etwa über die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist dagegen eine Verordnung: Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass ein nationaler Umsetzungsakt erforderlich ist. Zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung im Amtsblatt und ihrer verbindlichen Anwendung liegt eine mehrjährige Übergangsfrist. Diese Konstruktion ist im europäischen Produktrecht üblich und soll Herstellern, Benannten Stellen und Marktaufsichtsbehörden Zeit geben, Prozesse, Normen und Zertifizierungen anzupassen.
Der Grundsatz, der in praktisch jeder Übergangsregelung dieser Art gilt: Maschinen, die vor dem Stichtag nach der alten Richtlinie konform in Verkehr gebracht wurden, behalten ihre Gültigkeit. Ab dem Stichtag muss dagegen jede neu in Verkehr gebrachte Maschine den Anforderungen der neuen Verordnung entsprechen. Der exakte Umgang mit Übergangsfällen – etwa bereits begonnenen Konformitätsbewertungsverfahren oder auf Lager liegenden Maschinen – ist im Verordnungstext selbst und in Übergangsartikeln geregelt.
2. Warum das exakte Datum nicht aus zweiter Hand übernommen werden sollte
Übergangsfristen im EU-Recht sind kein statischer Wert. Sie können sich durch delegierte Rechtsakte, Durchführungsbestimmungen oder politische Entscheidungen im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses verschieben. Ein Datum, das in einem Fachartikel, einem Newsletter oder sogar einer internen Präsentation vor Monaten kursierte, muss deshalb nicht mehr aktuell sein.
Zwei Quellen sind für die verbindliche Prüfung maßgeblich:
- Das Amtsblatt der Europäischen Union (Official Journal, EUR-Lex). Hier ist der rechtsverbindliche Text der Verordnung samt aller Übergangs- und Anwendungsartikel veröffentlicht. Nur diese Fassung ist maßgeblich, keine Sekundärquelle.
- Die eigene Benannte Stelle (TÜV, DEKRA, DGUV Test oder vergleichbar in AT/CH). Sie kennt den aktuellen Stand der Konformitätsbewertungsverfahren, laufende Zertifizierungen und die praktische Auslegung der Übergangsregelung für das jeweilige Maschinenmuster.
Wer ein Datum in eine Freigabeentscheidung, eine Vertragsklausel oder eine Investitionsplanung einbaut, sollte es unmittelbar vor der Verwendung gegen diese beiden Quellen gegengeprüft haben – nicht einmalig zu Beginn des Projekts.