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CE-Kennzeichnung für Maschinen 2027: der Ablauf nach der neuen Maschinenverordnung

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21. September 2026
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CE-Kennzeichnung für Maschinen 2027: Risikobeurteilung, Anhang-III-Anforderungen, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung – Schritt für Schritt er...

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Die CE-Kennzeichnung einer Maschine ist das Ergebnis eines Konformitätsbewertungsprozesses, nicht ein Etikett, das man einfach aufklebt: Risikobeurteilung nach Anhang I, Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aus Anhang III, Zusammenstellung der technischen Dokumentation, je nach Maschinenkategorie gegebenenfalls Einbeziehung einer benannten Stelle, Ausstellung der EU-Konformitätserklärung und erst dann das Anbringen der CE-Kennzeichnung. Mit der Verordnung (EU) 2023/1230 ändert sich dieser Ablauf in mehreren Punkten – der genaue Zeitplan der vollständigen Anwendbarkeit ist jedoch im Amtsblatt der EU und bei der eigenen benannten Stelle zu verifizieren, nicht in diesem Artikel.

Von der Richtlinie zur Verordnung: was sich am Verfahren ändert

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst. Der Unterschied ist rechtstechnisch bedeutsam: Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung – das reduziert Abweichungen zwischen den DACH-Ländern und dem übrigen EU-Binnenmarkt, ändert aber nichts an der Grundlogik des CE-Verfahrens. Der Ablauf bleibt in seinem Kern erhalten: Risikobeurteilung, Erfüllung grundlegender Anforderungen, technische Dokumentation, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung.

Neu hinzugekommen sind unter anderem ausdrückliche Regelungen zu digitalen Betriebsanleitungen, zu Software- und KI-gestützten Sicherheitsfunktionen sowie eine überarbeitete Liste der Maschinenkategorien mit erhöhtem Risiko in Anhang I, für die zwingend eine benannte Stelle einzubeziehen ist. Für Hersteller in Deutschland, Österreich und der Schweiz bedeutet das: Wer heute nach 2006/42/EG zertifiziert, sollte die technische Dokumentation bereits so strukturieren, dass eine spätere Anpassung an die neuen Anforderungen ohne kompletten Neuaufbau möglich ist.

Wichtiger Hinweis zu Fristen: Die genauen Termine für die vollständige Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2023/1230 sowie etwaige Übergangsfristen für bestimmte Maschinenkategorien sind ausschließlich im Amtsblatt der Europäischen Union und über die eigene benannte Stelle verbindlich zu prüfen. Dieser Artikel nennt bewusst keine konkreten Stichtage, da sich Umsetzungsdetails und nationale Auslegungen ändern können.

Die sechs Schritte zur CE-Kennzeichnung

1. Risikobeurteilung nach Anhang I

Am Anfang jedes Konformitätsbewertungsverfahrens steht die Risikobeurteilung. Sie identifiziert Gefährdungen über den gesamten Lebenszyklus der Maschine – Transport, Aufstellung, Betrieb, Instandhaltung, Außerbetriebnahme – und bewertet Restrisiken nach dem Stand der Technik. Harmonisierte Normen (Typ-A-, -B- und -C-Normen) liefern hierfür die technische Konkretisierung und begründen bei Einhaltung die Konformitätsvermutung.

2. Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Anhang III)

Anhang III listet die grundlegenden Anforderungen, denen jede Maschine genügen muss – von mechanischen Gefährdungen über Ergonomie bis zu Steuerungssystemen. Bei der Verordnung 2023/1230 kommen ausdrückliche Anforderungen an Software hinzu, die sicherheitsrelevante Funktionen ausführt, sowie an autonome mobile Maschinen und KI-gestützte Systeme mit selbstverändernder Logik. Wer bereits heute Maschinen mit vernetzten oder lernenden Steuerungskomponenten entwickelt, sollte diesen Abschnitt genau verfolgen.

3. Technische Dokumentation

Die technische Dokumentation ist das Rückgrat des gesamten Verfahrens: Konstruktionszeichnungen, Schaltpläne, Ergebnisse der Risikobeurteilung, Liste der angewandten harmonisierten Normen, Prüfberichte und die Betriebsanleitung. Sie muss mindestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen der letzten Maschineneinheit verfügbar sein und auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden können. Die Verordnung erlaubt ausdrücklich die digitale Bereitstellung der Betriebsanleitung – mit klaren Bedingungen, etwa der Möglichkeit, sie auf Verlangen kostenlos in Papierform nachzureichen.

4. Einbeziehung einer benannten Stelle (je nach Kategorie)

Für die meisten Maschinen genügt die interne Kontrolle der Fertigung durch den Hersteller selbst. Für Maschinenkategorien mit erhöhtem Risiko – aufgeführt in Anhang I der Verordnung – ist dagegen zwingend eine benannte Stelle einzubeziehen, etwa über eine EU-Baumusterprüfung oder eine umfassende Qualitätssicherung. Welche Kategorie welches Verfahren erfordert, ist im Einzelfall mit der eigenen benannten Stelle zu klären, da sich die Liste gegenüber der bisherigen Richtlinie in Details verändert hat.

5. EU-Konformitätserklärung

Erst wenn alle vorherigen Schritte abgeschlossen sind, stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus. Sie benennt die Maschine eindeutig, listet die angewandten Rechtsvorschriften und Normen auf und wird von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet. Sie ist zusammen mit der technischen Dokumentation aufzubewahren.

6. Anbringen der CE-Kennzeichnung

Erst nach Ausstellung der Konformitätserklärung darf die CE-Kennzeichnung sichtbar, leserlich und dauerhaft an der Maschine angebracht werden. Sie ist das äußere Zeichen eines abgeschlossenen, dokumentierten Verfahrens – kein Startpunkt.

Worauf sich Hersteller jetzt schon vorbereiten sollten

Auch während die bisherige Richtlinie 2006/42/EG übergangsweise weiter angewendet werden kann, lohnt sich frühzeitiges Handeln in mehreren Bereichen:

  • Technische Dokumentation strukturieren: so aufbauen, dass sie sich auf neue Anhang-III-Anforderungen erweitern lässt, ohne von Grund auf neu erstellt werden zu müssen.
  • Software- und KI-Komponenten prüfen: sicherheitsrelevante Steuerungssoftware dokumentieren und Änderungslogik nachvollziehbar machen.
  • Digitale Betriebsanleitung vorbereiten: Prozesse für die Bereitstellung, Versionierung und Papier-Nachlieferung auf Verlangen definieren.
  • Mit der benannten Stelle abstimmen: klären, ob die eigenen Maschinenkategorien künftig unter die Liste der Hochrisikokategorien fallen.
  • Wesentliche Veränderungen im Blick behalten: insbesondere für Servicebetriebe, die Maschinen umbauen oder nachrüsten und dadurch selbst zum Hersteller werden können.

Häufige Fehler in der Praxis

  • CE-Kennzeichnung anbringen, bevor die technische Dokumentation vollständig und die Konformitätserklärung unterzeichnet ist.
  • Risikobeurteilung als einmaliges Dokument statt als lebenden Prozess behandeln, der bei Konstruktionsänderungen aktualisiert wird.
  • Annehmen, dass die eigene Maschinenkategorie automatisch unter interne Fertigungskontrolle fällt, ohne die aktuelle Anhang-I-Liste zu prüfen.
  • Digitale Betriebsanleitung bereitstellen, ohne die Bedingungen für die Papier-Nachlieferung auf Verlangen zu erfüllen.
  • Technische Dokumentation über verstreute Ordner, E-Mail-Anhänge und lokale Laufwerke verwalten, sodass sie im Prüfungsfall nicht rechtzeitig vollständig vorliegt.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich meine bereits CE-gekennzeichneten Maschinen unter der neuen Verordnung neu zertifizieren?

Für bereits in Verkehr gebrachte Maschinen gelten in der Regel Übergangsregelungen. Ob und wann eine Neubewertung erforderlich wird, hängt von der Maschinenkategorie und dem genauen Zeitpunkt des Inverkehrbringens ab – das ist mit der eigenen benannten Stelle zu klären.

Ab wann gilt die Verordnung (EU) 2023/1230 verbindlich?

Der genaue Zeitplan der vollständigen Anwendbarkeit ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu verifizieren. Dieser Artikel nennt aus Sorgfaltsgründen kein festes Datum.

Wer darf die EU-Konformitätserklärung unterzeichnen?

Eine Person, die im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zeichnungsberechtigt ist und für den Inhalt der Erklärung verantwortlich zeichnen kann, üblicherweise aus dem Bereich Konstruktion, Qualität oder Geschäftsführung.

Ist eine benannte Stelle für jede Maschine erforderlich?

Nein. Für die meisten Maschinenkategorien genügt die interne Fertigungskontrolle durch den Hersteller. Eine benannte Stelle ist nur für die in Anhang I gelisteten Hochrisikokategorien zwingend vorgeschrieben.

Was zählt als wesentliche Veränderung einer Maschine?

Eine Veränderung, die die ursprüngliche Sicherheitsbewertung infrage stellt – etwa neue Gefährdungen erzeugt oder bestehende Schutzmaßnahmen unwirksam macht. In solchen Fällen kann der ausführende Betrieb selbst zum Hersteller im Sinne der Verordnung werden und muss ein eigenes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.

Reicht eine digitale Betriebsanleitung ohne Papierversion aus?

Unter bestimmten Bedingungen ja, sofern der Hersteller die kostenlose Bereitstellung einer Papierversion auf Verlangen des Nutzers garantiert und weitere in der Verordnung genannte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie lange muss die technische Dokumentation aufbewahrt werden?

Mindestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen der letzten Einheit der betreffenden Maschine, sofern nicht spezifischere Vorgaben für die jeweilige Maschinenkategorie gelten.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Bei konkreten Fragen zur Konformitätsbewertung, zur anwendbaren Maschinenkategorie oder zu Übergangsfristen sollten Hersteller einen Fachanwalt für Produktsicherheitsrecht oder die zuständige benannte Stelle konsultieren.

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