Software und KI in Sicherheitsfunktionen: Was die Maschinenverordnung verlangt
Die Verordnung (EU) 2023/1230 adressiert erstmals ausdrücklich Software mit sicherheitsrelevanter Funktion sowie den Einsatz von KI und selbstlernenden Systemen in Sicherheitsfunktionen von Maschinen. Komponenten dieser Art können unter die Hochrisiko-Kategorie in Anhang I fallen — mit der Folge, dass eine reine Selbsterklärung des Herstellers nicht mehr genügt und stattdessen ein strengeres Konformitätsbewertungsverfahren unter Einbeziehung einer Benannten Stelle greift. Für Konstrukteure bedeutet das: Sicherheitsrelevanz früh einordnen, nicht erst kurz vor der CE-Kennzeichnung.
Was die Maschinenverordnung zu Software und KI in Sicherheitsfunktionen tatsächlich regelt, warum der Gesetzgeber hier nachgeschärft hat und welche Dokumentationspflichten sich daraus für Hersteller ergeben, die solche Systeme integrieren.
Warum die Verordnung Software und KI überhaupt gesondert adressiert
Die alte Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kannte Software fast ausschließlich als Steuerungslogik hinter einer Hardware-Sicherheitsfunktion — geprüft wurde primär die Elektrik, die Mechanik, die Sensorik. Der Gesetzgeber hat mit der Verordnung (EU) 2023/1230 auf eine Entwicklung reagiert, die in den letzten Jahren im Maschinenbau spürbar an Fahrt aufgenommen hat: KI-gestützte Steuerungen, die Betriebsparameter dynamisch anpassen; Bilderkennung, die Schutzfunktionen auslöst oder unterdrückt, statt eines starren Lichtvorhangs; adaptive Robotik, die ihr Verhalten aus Betriebsdaten ableitet, statt einem fest programmierten Ablauf zu folgen.
Genau diese Eigenschaft — dass sich das Verhalten des Systems im Feld verändern oder aus Trainingsdaten ableiten kann — war mit dem klassischen Prüfmodell schwer zu fassen. Eine Norm prüft in der Regel einen definierten, wiederholbaren Zustand. Ein selbstlernendes System stellt genau diese Wiederholbarkeit infrage. Die Verordnung reagiert darauf, indem sie Software mit sicherheitsrelevanter Funktion und den Einsatz von KI in Sicherheitsfunktionen als eigenständigen Prüfgegenstand behandelt, statt sie implizit unter „Steuerung" mitlaufen zu lassen.
Wann eine Komponente in die Hochrisiko-Kategorie fällt
Anhang I der Verordnung unterscheidet Produktgruppen nach Risikoklasse. Sicherheitsbauteile mit selbstlernender Logik und vergleichbare KI-gestützte Sicherheitskomponenten gehören zu den Fällen, für die eine strengere Konformitätsbewertung vorgesehen ist — praktisch bedeutet das in der Regel die Einbeziehung einer Benannten Stelle, statt der internen Fertigungskontrolle, die bei vielen konventionellen Maschinen weiterhin zulässig bleibt. Die genaue Einordnung hängt von der konkreten Funktion, der Produktkategorie und den Details des Einzelfalls ab, die sich nur anhand des vollständigen Verordnungstextes und im Zweifel mit einer Benannten Stelle klären lassen.
Für die Praxis heißt das vor allem eines: Die Klassifizierung darf nicht am Ende des Entwicklungsprozesses stehen. Wer erst kurz vor der Serienfreigabe feststellt, dass eine KI-gestützte Sicherheitsfunktion eine Benannte Stelle erfordert, verliert Wochen bis Monate — Prüfkapazitäten bei akkreditierten Stellen sind begrenzt und müssen frühzeitig reserviert werden.