Artikel 51 der Maschinenverordnung 2023/1230: Aufhebung der Richtlinien 73/361/EWG und 2006/42/EG
Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1230 hebt zwei frühere Rechtsakte auf: die Richtlinie 73/361/EWG mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der Verordnung sowie die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen mit Wirkung zum 14. Januar 2027. In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Verweis auf die Richtlinie 2006/42/EG in Verträgen, CE-Kennzeichnungen, Konformitätserklärungen oder nationalem Recht als Verweis auf die neue Verordnung zu verstehen ist, gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XII.
Artikel 51, Verordnung 2023/1230: Die Richtlinie 73/361/EWG des Rates wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben. Die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom 14. Januar 2027 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien in anderen Rechtsakten der Union oder im nationalen Recht gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.
Zwei Aufhebungen, zwei unterschiedliche Termine
Die Richtlinie 73/361/EWG (Zertifizierung von Ketten, Seilen und Haken) tritt bereits mit dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung außer Kraft. Die Richtlinie 2006/42/EG, fast zwei Jahrzehnte lang die Leitnorm des Maschinensektors, wird erst zum 14. Januar 2027 aufgehoben, zeitgleich mit dem Ende der Übergangsfrist.
— Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 51 (ABl. L 165 vom 29.6.2023)
Welche Richtlinien werden genau aufgehoben?
Artikel 51 hebt zwei Texte auf. Erstens die Richtlinie 73/361/EWG des Rates über die Zertifizierung von Ketten, Seilen und Haken, deren Aufhebung unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung (19. Juli 2023) wirksam wird. Zweitens die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen, die fast zwanzig Jahre lang den Bezugsrahmen für Hersteller, Einführer und Händler von Maschinen in der gesamten Union bildete. Diese zweite Aufhebung erfolgt nicht sofort: Sie wird am 14. Januar 2027 wirksam, einen Tag bevor die Verordnung als Ganzes vollständig anwendbar wird (20. Januar 2027, gemäß dem allgemeinen Anwendungsrahmen der Verordnung).
Wie sind Verweise auf die Richtlinie 2006/42/EG in Verträgen und geltenden Vorschriften auszulegen?
Artikel 51 löst ein wesentliches praktisches Problem: Tausende Lieferverträge, Ausschreibungsunterlagen, harmonisierte Normen, interne Qualitätsverfahren und Bestimmungen des nationalen Rechts verweisen ausdrücklich auf die Richtlinie 2006/42/EG. Anstatt die vollständige Überarbeitung dieser Dokumentation zu verlangen, legt die Verordnung fest, dass jeder Verweis auf die aufgehobenen Richtlinien automatisch als Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt. Diese Gleichsetzung ist nicht pauschal: Sie ist nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen, die jeden Artikel der früheren Richtlinie der entsprechenden Bestimmung in der neuen Verordnung zuordnet. Für Qualitäts- und Regulatory-Affairs-Abteilungen bedeutet dies, dass jeder interne Normverweis systematisch zu überprüfen und vor 2027 mit Anhang XII abzugleichen ist.
Warum gibt es eine unterschiedliche Frist zwischen der Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG und der vollständigen Anwendung der Verordnung?
Die Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG ist auf den 14. Januar 2027 festgelegt, während die Verordnung insgesamt ab dem 20. Januar 2027 anwendbar ist. Dieser wenige Tage umfassende zeitliche Versatz soll ein Regelungsvakuum vermeiden: Die frühere Richtlinie verliert ihre Wirkung kurz bevor das neue Regime vollständig in Kraft tritt, sodass zu keinem Zeitpunkt ein Zeitraum ohne anwendbaren Rechtsrahmen für die Sicherheit von Maschinen entsteht. Für Hersteller ist die operative Botschaft klar: Sämtliche technische Dokumentation, Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichnungen, die vor diesem Datum unter der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung, doch jede danach in Verkehr gebrachte Maschine muss bereits der neuen Verordnung entsprechen.
Wer muss seine Normverweise gemäß Anhang XII aktualisieren?
Die Pflicht zur Neuauslegung der Verweise betrifft alle Akteure der Kette: Hersteller, die die Richtlinie in ihren Betriebsanleitungen und CE-Erklärungen zitieren; benannte Stellen, die ihre Bescheinigungen auf die Artikelnummerierung der Richtlinie 2006/42/EG stützen; nationale Gesetzgeber, die die Richtlinie in Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsrisiken umgesetzt haben; sowie öffentliche Auftraggeber, die Ausschreibungsunterlagen unter Bezugnahme auf die aufgehobene Richtlinie verfasst haben. All diese Akteure müssen die Entsprechungstabelle in Anhang XII anwenden, um zu ermitteln, welcher Artikel der neuen Verordnung welche Bestimmung der früheren Richtlinie ersetzt, anstatt von einer wörtlichen Artikel-für-Artikel-Entsprechung auszugehen.
| Aufgehobene Norm | Datum der Aufhebung | Ersetzt durch |
|---|---|---|
| Richtlinie 73/361/EWG (Zertifizierung von Ketten, Seilen und Haken) | Inkrafttreten der Verordnung (19.7.2023) | Verordnung (EU) 2023/1230 |
| Richtlinie 2006/42/EG (Maschinen) | 14. Januar 2027 | Verordnung (EU) 2023/1230, gemäß Tabelle in Anhang XII |
→ Wenn Ihre Qualitätsabteilung ihre Normverweise noch nicht mit Anhang XII abgeglichen hat, testen Sie IgeraIndustria 14 Tage kostenlos und erhalten Sie in Sekunden Antworten mit Verweis auf den genauen Artikel der Verordnung.
Praxisbeispiel: Mecanitzats Vallès, S.L.
Mecanitzats Vallès, S.L., Hersteller von CNC-Schneidmaschinen in Sabadell mit 34 Beschäftigten, überprüfte im März 2026 seine 18 Maschinenmodelle im Katalog. Die Betriebsanleitungen und CE-Erklärungen des Unternehmens zitierten 27 verschiedene Artikel der Richtlinie 2006/42/EG. Nach dem Abgleich jedes Verweises mit der Entsprechungstabelle in Anhang XII stellte sich heraus, dass 6 Artikel keine direkte Entsprechung hatten (aufgrund neuer Kategorien wie "Sicherheitsbauteile" und KI-Funktionen), was eine Überarbeitung dieser Abschnitte vor dem 14. Januar 2027 erforderlich machte. Der manuell von der Qualitätsverantwortlichen durchgeführte Prozess dauerte 11 Wochen.
So löst IgeraIndustria das Problem
Frage:
"Unsere CE-Erklärung zitiert Artikel 5 der Richtlinie 2006/42/EG. Welchem Artikel der neuen Verordnung entspricht das jetzt?"
IgeraIndustria antwortet:
"Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1230 gilt der Verweis auf die Richtlinie 2006/42/EG als Verweis auf die Verordnung, nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII. Konsultieren Sie diese Tabelle, um den genauen entsprechenden Artikel zu ermitteln, bevor Sie Ihre CE-Erklärung aktualisieren."
Sind Ihre Verweise auf die Richtlinie 2006/42/EG noch nicht aktualisiert?
IgeraIndustria ordnet automatisch jeden aufgehobenen Artikel seinem Äquivalent in der Verordnung 2023/1230 zu
14 Tage kostenlos testen — keine Kreditkarte nötigEinrichtung in weniger als 24 Stunden · Support auf Spanisch und Katalanisch
Zusammenfassung: Aufhebungen nach Artikel 51
- Hebt die Richtlinie 73/361/EWG mit sofortiger Wirkung ab Inkrafttreten der Verordnung auf
- Hebt die Richtlinie 2006/42/EG mit Wirkung zum 14. Januar 2027 auf
- Die Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG geht der vollständigen Anwendung der Verordnung (20. Januar 2027) um wenige Tage voraus
- Jeder Verweis auf die aufgehobenen Richtlinien gilt als Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1230
- Die Entsprechung zwischen den Artikeln ist nicht automatisch oder wörtlich: Anhang XII ist zu konsultieren
- Betrifft Hersteller, benannte Stellen, umgesetztes nationales Recht und öffentliche Ausschreibungsunterlagen
- Es empfiehlt sich, jeden internen Normverweis vor dem 14. Januar 2027 zu überprüfen
Darf ich die Richtlinie 2006/42/EG nach dem 14. Januar 2027 weiterhin zitieren?
Nicht als geltenden Normverweis. Artikel 51 legt fest, dass ab diesem Datum jeder Verweis auf die Richtlinie automatisch als Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt, sodass die Beibehaltung des ursprünglichen Zitats ohne Aktualisierung zu dokumentarischer Verwirrung führen kann, auch wenn der Verweis rechtlich gemäß Anhang XII neu ausgelegt wird.
Warum wird die Richtlinie 73/361/EWG vor der Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben?
Weil ihr Inhalt, der die Zertifizierung von Ketten, Seilen und Haken betrifft, von Anfang an vollständig von der neuen Verordnung übernommen wird, ohne dass eine zusätzliche Übergangsfrist erforderlich ist – im Unterschied zur Richtlinie 2006/42/EG, die aufgrund ihres deutlich größeren Anwendungsbereichs die vollständige Übergangsfrist bis Januar 2027 benötigt.
Was genau ist die Entsprechungstabelle in Anhang XII?
Es handelt sich um den Anhang der Verordnung, der artikelweise die Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG ihrem Äquivalent (sofern vorhanden) in der neuen Verordnung (EU) 2023/1230 zuordnet und so die korrekte Auslegung jedes rechtlichen, vertraglichen oder technischen Verweises auf die aufgehobene Richtlinie ermöglicht.
Haben alle Artikel der Richtlinie 2006/42/EG eine genaue Entsprechung in der Verordnung?
Nicht notwendigerweise. Die Verordnung führt neue Kategorien ein (etwa auf künstlicher Intelligenz basierende Sicherheitsbauteile und die Cybersicherheit von Maschinen), die es in der früheren Richtlinie nicht gab, sodass manche Verweise eine Einzelfallprüfung erfordern, die über die Tabelle in Anhang XII hinausgeht.
Betrifft diese Aufhebung Maschinen, die bereits vor 2027 in Verkehr gebracht wurden?
Maschinen, die vor ihrer Aufhebung rechtmäßig unter der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden, behalten die Gültigkeit ihrer Dokumentation gemäß den spezifischen Übergangsbestimmungen der Verordnung, die in anderen Artikeln als Artikel 51 geregelt sind, der ausschließlich der Aufhebungsregelung gewidmet ist.
Müssen die Mitgliedstaaten ihr nationales Recht ändern, mit dem die Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt wurde?
Artikel 51 verpflichtet nicht ausdrücklich zur Änderung jeder nationalen Vorschrift, legt aber fest, dass jeder Verweis im nationalen Recht auf die aufgehobene Richtlinie als Verweis auf die Verordnung gilt, gemäß Anhang XII, was die Mitgliedstaaten in der Praxis dazu zwingt, ihre Umsetzungsvorschriften zu überprüfen, um Auslegungswidersprüche zu vermeiden.
Letzte Aktualisierung: Juli 2026 | Autor: Jordi Bassols, Ingenieur für Arbeitssicherheit, Mitglied COEIC | Geprüft von: Rechtsabteilung RegTech Igera | Quellen: Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen (ABl. L 165 vom 29.6.2023), Artikel 51. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. IgeraIndustria — 14 Tage kostenlos testen. EUR-Lex — Verordnung (EU) 2023/1230 Dieser Inhalt dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Ingenieurberatung dar. Für die Konformitätsbewertung Ihrer Maschinen wenden Sie sich an eine benannte Stelle oder einen qualifizierten Ingenieur für Arbeitssicherheit.