Artikel 19 der Maschinenverordnung 2023/1230: Was die EU-Konformitätserklärung enthalten muss
Direkte Antwort: Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1230 verpflichtet den Hersteller, für jede Maschine eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der bescheinigt wird, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt sind. Diese Erklärung hat einen verbindlichen Mindestinhalt, ist nach dem Muster in Anhang V zu strukturieren und muss den Behörden zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen der letzten hergestellten Einheit zur Verfügung gehalten werden. Es handelt sich nicht um einen nebensächlichen Verwaltungsakt: Dieses Dokument überträgt die rechtliche Verantwortung direkt auf den Hersteller und ist das Erste, wonach ein Marktaufsichtsinspektor fragt. In diesem Artikel erklären wir, was die Erklärung genau enthalten muss, wer sie unterzeichnen muss, wie lange sie aufzubewahren ist und wie sie sich von der Einbauerklärung für unvollständige Maschinen unterscheidet.
Die Verordnung (EU) 2023/1230, die ab dem 20. Januar 2027 vollständig anwendbar ist, ersetzt die Richtlinie 2006/42/EG und behält die Pflicht zur EU-Konformitätserklärung bei, verschärft jedoch die Anforderungen an die Dokumentenrückverfolgbarkeit und lässt ausdrücklich das elektronische Format zu.
Die EU-Konformitätserklärung ist das Dokument, mit dem der Hersteller einer Maschine unter seiner alleinigen Verantwortung bescheinigt, dass das Produkt alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllt. Sie folgt der Struktur des Musters in Anhang V der Verordnung und muss die Maschine begleiten oder den Behörden mindestens zehn Jahre lang zur Verfügung gehalten werden.
10 Jahre Aufbewahrungspflicht
Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1230 verlangt, dass der Hersteller die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen der Maschine aufbewahrt — dieselbe Frist, die auch für die technischen Unterlagen nach Anhang IV gilt. Dies ist eine der längsten Aufbewahrungsfristen im gesamten europäischen Produktharmonisierungsrahmen.
— Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 19, Absatz 4 (ABl. L 165 vom 29.6.2023)
Was muss die EU-Konformitätserklärung zwingend enthalten?
Artikel 19 Absatz 1 verweist direkt auf das Muster in Anhang V, das einen abschließenden Mindestinhalt festlegt. Die Erklärung muss die Maschine eindeutig identifizieren — Modell-, Chargen- oder Seriennummer —, Namen und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten enthalten und feststellen, dass sie unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ausgestellt wird. Anschließend muss sie die Maschine so beschreiben, dass ihre Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist (Funktion, Typ, Marke), alle anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auflisten — nicht nur die Maschinenverordnung, sondern gegebenenfalls auch die Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit oder die Funkanlagenverordnung —, die angewandten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen referenzieren und, sofern eine notifizierte Stelle eingeschaltet war, deren Namen, Kennnummer und gegebenenfalls die Nummer der ausgestellten Bescheinigung angeben.
Die Erklärung muss Ort und Datum der Ausstellung sowie Namen und Unterschrift der Person tragen, die befugt ist, den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtlich zu verpflichten. Artikel 19 Absatz 2 präzisiert, dass bei einer Maschine, die mehreren Harmonisierungsrechtsakten der Union unterliegt, die jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, eine einzige Erklärung für alle anwendbaren Rechtsakte auszustellen ist, mit Angabe der entsprechenden Fundstellen — so wird die Dokumentenverdopplung für ein und dasselbe Produkt vermieden.
Wer muss die Erklärung unterzeichnen und unter welcher Verantwortung?
Die Unterschrift obliegt einer Person, die befugt ist, den Hersteller rechtlich zu verpflichten, oder, wenn dieser nicht in der Union niedergelassen ist, seinem in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten. Artikel 19 Absatz 1 ist eindeutig: Mit der Ausstellung der Erklärung übernimmt der Hersteller die alleinige Verantwortung für die Konformität der Maschine mit den grundlegenden Anforderungen des Anhangs III. Das bedeutet, dass die Unterschrift kein protokollarischer Formalismus ist, sondern der Rechtsakt, der dem Unterzeichner — und dem von ihm vertretenen Unternehmen — die volle Verantwortung gegenüber Marktaufsichtsbehörden, Kunden und im Falle eines Unfalls geschädigten Dritten überträgt.
Die Unterzeichnung der EU-Konformitätserklärung an Personal zu delegieren, das keine tatsächliche Befugnis hat, das Unternehmen rechtlich zu binden, oder die Erklärung zu unterzeichnen, bevor alle im anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren für diese Maschine vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen sind. Eine Erklärung, die unterzeichnet wird, ohne dass die technischen Unterlagen nach Anhang IV vollständig abgeschlossen sind, schützt den Hersteller bei einer Inspektion nicht — im Gegenteil, sie verschärft seine Haftung, weil sie belegt, dass die Konformität ohne vollständige Dokumentationsgrundlage bescheinigt wurde.
Kann die EU-Konformitätserklärung in elektronischer Form bereitgestellt werden?
Ja. Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1230 lässt ausdrücklich zu, dass die EU-Konformitätserklärung in elektronischer Form bereitgestellt wird, sofern sie leicht zugänglich ist und auf der Website des Herstellers während des gesamten Zeitraums, in dem die Maschine auf dem Markt bereitgestellt wird, verfügbar bleibt — oder, falls die Aufbewahrungsfrist der technischen Unterlagen länger ist, während dieses verlängerten Zeitraums. Dies ist ein relevanter Unterschied zur Richtlinie 2006/42/EG, die in der Praxis in Bezug auf digitale Trägermedien restriktiver ausgelegt wurde, und entspricht der allgemeinen Digitalisierung, die die neue Verordnung auch bei der elektronischen CE-Kennzeichnung und den digitalen Betriebsanleitungen einführt.
Worin unterscheidet sie sich von der Einbauerklärung für unvollständige Maschinen?
Die unvollständige Maschine — eine Gesamtheit, die für eine bestimmte Anwendung noch nicht eigenständig funktionieren kann und dazu bestimmt ist, in eine andere Maschine eingebaut zu werden — erhält keine EU-Konformitätserklärung, sondern eine Einbauerklärung, die in Artikel 25 geregelt und nach Anhang VI zu strukturieren ist. Der Unterschied ist nicht rein terminologisch: Die Einbauerklärung bescheinigt nicht, dass die unvollständige Maschine bereits alle grundlegenden Anforderungen des Anhangs III erfüllt, sondern gibt an, welche Anforderungen bereits erfüllt sind und welche erst bei Einbau der unvollständigen Maschine in die Endmaschine erfüllt werden müssen. Zusätzlich muss sie die Verpflichtung enthalten, auf begründetes Verlangen der nationalen Behörden die relevanten Informationen über die unvollständige Maschine zu übermitteln, und ist mit der Montageanleitung nach Artikel 10 zu übergeben.
| Aspekt | EU-Konformitätserklärung | Einbauerklärung |
|---|---|---|
| Produkt | Vollständige, funktionsfähige Maschine | Unvollständige Maschine (nicht eigenständig) |
| Rechtsgrundlage | Artikel 19 | Artikel 25 |
| Muster | Anhang V | Anhang VI |
| Bescheinigt vollständige Konformität | Ja | Nein, nur anwendbare Anforderungen |
| Ermöglicht CE-Kennzeichnung | Ja | Nein, erst nach endgültigem Einbau |
| Aufbewahrung | 10 Jahre | 10 Jahre |
Ein Praxisfall: die unvollständige Erklärung, die einen Export verzögerte
Mecanizados Ferrall, ein fiktiver Hersteller einer Laserschneidanlage nach Anhang I Teil A, exportierte eine Maschine an einen deutschen Systemintegrator, begleitet von einer EU-Konformitätserklärung, die die Maschinenverordnung auflistete, jedoch den Verweis auf die Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit ausließ — die ebenfalls anwendbar war, weil die Maschine einen Schaltschrank mit relevanten Funkemissionen enthielt. Die Qualitätsabteilung des deutschen Kunden entdeckte die Auslassung bei der technischen Abnahme und blockierte die Inbetriebnahme, bis eine korrigierte Erklärung vorlag, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 beide Rechtsakte abdeckte. Die Lieferung verzögerte sich um elf Tage. Der Fall zeigt, warum die Erklärung gegen das vollständige technische Datenblatt der Maschine geprüft werden muss, nicht nur gegen die Maschinenvorschriften.
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Zusammenfassung: die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 19
- Mindestinhalt gemäß Anhang V: Identifikation der Maschine, Hersteller, angewandte Normen und Unterschrift.
- Muss alle anwendbaren Harmonisierungsrechtsakte in einer einzigen Erklärung abdecken.
- Alleinige Unterschrift einer Person mit Befugnis, den Hersteller rechtlich zu verpflichten.
- Zehnjährige Aufbewahrungspflicht ab Inverkehrbringen.
- Elektronisches Format zulässig, sofern auf der Website des Herstellers zugänglich.
- Nicht zu verwechseln mit der Einbauerklärung nach Artikel 25 für unvollständige Maschinen.
Häufig gestellte Fragen zu Artikel 19
Muss die EU-Konformitätserklärung übersetzt werden?
Die Verordnung legt keine einheitliche Sprache für die Erklärung selbst fest, verlangt jedoch, dass sie in die Sprache(n) übersetzt wird, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird — nach demselben Sprachkriterium, das für die Betriebsanleitung nach Artikel 10 gilt.
Muss sie jeder Maschine physisch beiliegen?
Die Erklärung muss die Maschine bei ihrem Inverkehrbringen begleiten, es sei denn, es wird das in Artikel 19 Absatz 3 vorgesehene elektronische Format gewählt; in diesem Fall genügt es, dass sie über die Website des Herstellers leicht zugänglich ist und in den Unterlagen, die dem Produkt physisch beiliegen, klar angegeben ist, wo sie eingesehen werden kann.
Was passiert, wenn die ursprüngliche EU-Konformitätserklärung verloren geht?
Der Hersteller muss sie anhand der während der zehnjährigen Pflichtfrist nach Artikel 19 Absatz 4 aufbewahrten technischen Unterlagen rekonstruieren oder neu ausstellen können. Der Verlust des Dokuments befreit nicht von der Pflicht, es auf Verlangen der Marktaufsichtsbehörden zur Verfügung zu halten.
Wer kann die Vorlage der EU-Konformitätserklärung verlangen?
Die Marktaufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats können sie jederzeit innerhalb des Aufbewahrungszeitraums verlangen. Häufig wird sie auch vertraglich von Industriekunden, Systemintegratoren und Käufern im Rahmen der technischen Abnahme der Maschine verlangt.
Ersetzt die EU-Konformitätserklärung die CE-Kennzeichnung?
Nein. Beide Elemente sind einander ergänzend und beide verpflichtend. Die Erklärung ist das Dokument, das die Konformität bescheinigt; die CE-Kennzeichnung, geregelt in Artikel 20, ist das physische Symbol, das auf der Maschine selbst angebracht wird als sichtbare Folge dieser bereits bescheinigten Konformität.
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Letzte Aktualisierung: Juli 2026 | Autor: Jordi Bassols, Ingenieur für Industriesicherheit, Mitglied der COEIC | Quellen: Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen, Artikel 19 und 25, Anhänge V und VI (ABl. L 165 vom 29.6.2023); Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit. Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Ingenieurberatung dar. IgeraIndustria — kostenlose Testversion. EUR-Lex — Verordnung (EU) 2023/1230 Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Ingenieurberatung dar. Wenden Sie sich für die Konformitätsbewertung Ihrer Maschine an eine notifizierte Stelle oder einen qualifizierten Sicherheitsingenieur.