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Artículo 13 del Reglamento de Máquinas 2023/1230: qué puede delegar el fabricante en su representante autorizado

Jordi Bassols
25 de junio de 2026
8 min read
Artículo 13 del Reglamento de Máquinas 2023/1230: qué puede delegar el fabricante en su representante autorizado

Artikel 13 der Maschinenverordnung 2023/1230: Was der Hersteller an seinen Bevollmächtigten delegieren darf

Direkte Antwort: Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/1230 erlaubt es dem Hersteller, mittels schriftlichem Auftrag einen in der Europäischen Union niedergelassenen Bevollmächtigten zu benennen, der in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrnimmt. Ausdrücklich vorbehalten bleiben jedoch vier Pflichten, die niemals delegiert werden dürfen: die Konzeption und den Bau der Maschine gemäß den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die Erstellung der technischen Unterlagen, die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens und die Gewährleistung der fortlaufenden Konformität der Serienproduktion. Ein nicht in der EU niedergelassener Hersteller benötigt stets einen Bevollmächtigten, sobald er seine Maschinen auf dem europäischen Markt in Verkehr bringen will.

Artikel 13 ergänzt unmittelbar Artikel 9, der die allgemeinen Pflichten des Herstellers festlegt und den wir in einem anderen Beitrag dieser Serie ausführlich analysiert haben. Während Artikel 9 festlegt, was zu tun ist, bestimmt Artikel 13, wer dies im Namen des Herstellers tun darf und mit welchen Grenzen — eine entscheidende Unterscheidung für Hersteller außerhalb der EU, die auf dem europäischen Markt verkaufen möchten, ohne eine eigene Niederlassung in Europa zu unterhalten.

Was genau ist ein Bevollmächtigter?

Bevollmächtigter (Art. 13.1): eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte, im Auftrag festgelegte Aufgaben wahrzunehmen.

Der schriftliche Auftrag ist das entscheidende Rechtsinstrument: Es genügt nicht, einen Vertriebshändler oder Handelsvertreter in der EU zu benennen — erforderlich ist ein schriftliches Dokument, das den Bevollmächtigten ausdrücklich ermächtigt, im Namen des Herstellers die im Auftrag aufgeführten Aufgaben wahrzunehmen. Artikel 13.1 verlangt zudem, dass der Hersteller seinem Bevollmächtigten die notwendigen Mittel zur Verfügung stellt, damit dieser die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

Welche Aufgaben kann der Auftrag des Bevollmächtigten umfassen?

Artikel 13.3 zählt die Aufgaben auf, die der Auftrag dem Bevollmächtigten übertragen kann. Sie gelten nicht automatisch als übertragen: Sie sind nur dann abgedeckt, wenn der Auftrag sie ausdrücklich benennt.

✓ Aufgaben, die der Auftrag delegieren DARF (Art. 13.3):
  • Bereithalten der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der letzten Einheit.
  • Bereitstellen an die Behörde, auf begründetes Verlangen, aller Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der Konformität der Maschine erforderlich sind.
  • Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, auf deren Ersuchen, bei jeder Maßnahme zur Beseitigung von Risiken, die von einer unter den Auftrag fallenden Maschine ausgehen.
  • Unterrichtung des Herstellers, wenn die Marktüberwachungsbehörde ein mit der Maschine verbundenes Risiko annimmt.
  • Beendigung des Auftrags, wenn der Hersteller den ihm nach der Verordnung obliegenden Pflichten zuwiderhandelt, unter Mitteilung an die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist.

Welche Pflichten darf der Hersteller NIEMALS delegieren?

Artikel 13.2 ist eindeutig: Die in Artikel 9 Absatz 1 (Konzeption und Bau gemäß GSGA), Absatz 2 Buchstaben a und b (technische Unterlagen und Konformitätsbewertungsverfahren) sowie Absatz 4 (fortlaufende Konformität der Serienproduktion) festgelegten Pflichten dürfen unter keinen Umständen an den Bevollmächtigten delegiert werden. Sie bilden den technischen Kern der Herstellerverantwortung und bleiben nicht übertragbar.

AufgabeAn den Bevollmächtigten delegierbar?Rechtsgrundlage
Konzeption und Bau gemäß GSGANeinArt. 13.2 + Art. 9.1
Erstellung der technischen UnterlagenNeinArt. 13.2 + Art. 9.2.a
KonformitätsbewertungsverfahrenNeinArt. 13.2 + Art. 9.2.b
Fortlaufende Konformität der SerienproduktionNeinArt. 13.2 + Art. 9.4
Aufbewahrung der technischen Unterlagen 10 JahreJaArt. 13.3.a
Beantwortung von BehördenanfragenJaArt. 13.3.b
Mitwirkung bei KorrekturmaßnahmenJaArt. 13.3.c
⚠ Häufiger Irrtum:

Die Annahme, die Benennung eines Bevollmächtigten «übertrage» die rechtliche Verantwortung des Herstellers. Das ist falsch: Der Bevollmächtigte handelt im Namen des Herstellers bei den beauftragten Aufgaben, aber die Verantwortung dafür, dass die Maschine sicher und konform ist, verbleibt vollständig beim Hersteller, der dem Bevollmächtigten zudem die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Mittel bereitstellen muss.

Wann benötigt ein nicht in der EU niedergelassener Hersteller einen Bevollmächtigten?

Die Verordnung schreibt die Figur des Bevollmächtigten nicht für alle Hersteller zwingend vor: In der Praxis ist sie jedoch obligatorisch für den außerhalb der Europäischen Union niedergelassenen Hersteller, der Maschinen auf dem europäischen Markt in Verkehr bringen möchte, da er einen in der EU niedergelassenen Ansprechpartner benötigt, an den sich die Marktüberwachungsbehörden wenden können und der die von der Verordnung geforderten Unterlagen aufbewahren und bereitstellen kann. Artikel 13.1 verlangt, dass der Auftrag schriftlich formalisiert wird, bevor die Maschine in der Union in Verkehr gebracht wird.

1

Der Hersteller identifiziert einen in der EU niedergelassenen Vertreter

Es kann sich um eine natürliche oder juristische Person handeln, nicht zwingend den Importeur oder Vertriebshändler.

2

Ein schriftlicher Auftrag mit den konkreten Aufgaben wird formalisiert

Er muss ausdrücklich aufführen, welche der Aufgaben aus Art. 13.3 der Bevollmächtigte übernimmt.

3

Der Hersteller stellt die notwendigen Mittel bereit

Unterlagen, Zugang zu technischen Informationen und Ressourcen, damit der Bevollmächtigte seinen Auftrag erfüllen kann.

4

Name und Anschrift des Bevollmächtigten erscheinen auf der Maschine oder den Unterlagen

Zusammen mit den Angaben des Herstellers, gemäß den Anforderungen von Artikel 9.7 hinsichtlich des benannten Bevollmächtigten.

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Ein südkoreanischer Hersteller kollaborativer Roboter, der über einen lokalen Vertriebshändler in Spanien zu verkaufen begann, fragte, ob er diesem Vertriebshändler per Auftrag die Erstellung der technischen Unterlagen übertragen könne, um Zeit zu sparen, da der Vertriebshändler den spanischen Markt gut kannte.

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Frage:

"Können wir unseren Bevollmächtigten in Spanien beauftragen, die technischen Unterlagen unserer Roboter zu erstellen?"

IgeraIndustria antwortet:

"Nein. Art. 13.2 schließt die Erstellung der technischen Unterlagen (Art. 9.2.a) ausdrücklich von den nach Artikel 13.3 delegierbaren Aufgaben aus. Diese Pflicht verbleibt stets beim Hersteller. Ihr Bevollmächtigter in Spanien darf jedoch die bereits erstellten Unterlagen aufbewahren und den spanischen Behörden auf Verlangen vorlegen."

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Zusammenfassung: Artikel 13 und der Bevollmächtigte

  • Der Bevollmächtigte benötigt einen schriftlichen Auftrag und muss in der Europäischen Union niedergelassen sein.
  • Er darf Unterlagen aufbewahren, Behörden antworten und bei Korrekturmaßnahmen mitwirken, sofern der Auftrag dies ausdrücklich vorsieht.
  • Konzeption, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung und fortlaufende Konformität der Produktion dürfen NIEMALS delegiert werden (Art. 13.2).
  • Ein Hersteller außerhalb der EU benötigt einen Bevollmächtigten, um Maschinen auf dem europäischen Markt in Verkehr zu bringen.
  • Der Hersteller bleibt der letztverantwortliche Verantwortliche, auch wenn er konkrete administrative Aufgaben delegiert.

Häufige Fragen zu Artikel 13

Darf der Bevollmächtigte die EU-Konformitätserklärung unterzeichnen?

Die Verordnung zählt die Unterzeichnung der EU-Konformitätserklärung nicht zu den nach Artikel 13.3 delegierbaren Aufgaben, da sie an das Konformitätsbewertungsverfahren gebunden ist, das Artikel 13.2 ausdrücklich dem Hersteller vorbehält. Die Erklärung muss den Hersteller als Verantwortlichen ausweisen, auch wenn sie den Bevollmächtigten und dessen Anschrift nennt.

Kann derselbe Bevollmächtigte für mehrere Hersteller tätig sein?

Ja, die Verordnung verbietet dies nicht. Es ist üblich, dass Beratungskanzleien für regulatorische Compliance gleichzeitig als Bevollmächtigte mehrerer Hersteller außerhalb der EU auftreten, sofern mit jedem von ihnen ein eigenständiger, spezifischer schriftlicher Auftrag besteht.

Was geschieht, wenn der Bevollmächtigte feststellt, dass der Hersteller die Verordnung nicht einhält?

Artikel 13.3 Buchstabe e ermächtigt ihn, den Auftrag zu beenden, wenn der Hersteller den ihm obliegenden Pflichten zuwiderhandelt, und dies der Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats mitzuteilen, in dem er niedergelassen ist. Es handelt sich nicht um eine passive Option, sondern um eine aktive Mitteilungspflicht.

Können Vertriebshändler oder Importeur automatisch als Bevollmächtigter auftreten?

Nicht automatisch. Vertriebshändler, Importeur und Bevollmächtigter sind nach der Verordnung 2023/1230 eigenständige Rechtsfiguren mit jeweils eigenen Pflichten. Dieselbe Person oder dasselbe Unternehmen kann mehrere Rollen übernehmen, benötigt aber für die Tätigkeit als Bevollmächtigter stets den spezifischen schriftlichen Auftrag nach Artikel 13.1.

Wo müssen die Angaben des Bevollmächtigten erscheinen?

Sofern vorhanden, müssen Name und Postanschrift des Bevollmächtigten zusammen mit denen des Herstellers angegeben werden, entweder auf der Maschine selbst, auf ihrer Verpackung oder in einem Begleitdokument, im Einklang mit Artikel 9.7 zur Kennzeichnung des Herstellers.

Wie unterstützt IgeraIndustria bei der Verwaltung eines Bevollmächtigten-Auftrags?

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Letzte Aktualisierung: Juli 2026 | Autor: Jordi Bassols, Ingenieur für industrielle Sicherheit, Mitglied COEIC | Quellen: Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen (ABl. L 165 vom 29.6.2023), Artikel 9 und 13. Dieser Beitrag dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Ingenieurberatung dar. | IgeraIndustria — 14 Tage kostenlos testen. EUR-Lex — Verordnung (EU) 2023/1230 Dieser Inhalt dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Ingenieurberatung dar. Für die Konformitätsbewertung Ihrer Maschinen wenden Sie sich an eine benannte Stelle oder einen qualifizierten Ingenieur für industrielle Sicherheit.

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