Anhang I der Maschinenverordnung: Hochrisikomaschinen, Benannte Stellen und Konformitätsbewertungsverfahren
Welche Maschinen fallen unter Anhang I und wann ist eine Benannte Stelle zwingend vorgeschrieben? Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt den bisherigen Anhang IV der Maschinenrichtlinie und unterteilt Hochrisikoprodukte in zwei Teile: Teil A und Teil B. Für alle Maschinen und Sicherheitsbauteile in Teil A (wie KI-basierte Sicherheitsbauteile oder autonome mobile Maschinen mit selbstlernender Logik) ist die Einschaltung einer Benannten Stelle (TÜV, DEKRA) zwingend vorgeschrieben – eine interne Fertigungskontrolle (Modul A) durch den Hersteller ist selbst bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen gesetzlich verboten. Für Maschinen in Teil B (z. B. Pressen, Spritzgießmaschinen, Hebebühnen) darf der Hersteller weiterhin die interne Fertigungskontrolle anwenden, vorausgesetzt, harmonisierte Normen werden lückenlos eingehalten.
Teil A vs Teil B des Anhangs I der Verordnung 2023/1230: Pflicht zur Einschaltung Benannter Stellen (TÜV/DEKRA), Prüfmodule und KI-Kriterien.
Technische Vergleichstabelle & Prüfmatrix
| Produktgruppe | Anhang I Abschnitt | Prüfverfahren bei harmonisierter Norm | Prüfverfahren ohne harmonisierte Norm |
|---|---|---|---|
| Sicherheitsbauteile mit selbstlernender KI-Logik | Teil A (Ziffer 1) | Benannte Stelle (Modul B+C oder H) | Benannte Stelle (Modul B+C oder H) |
| Autonome fahrbare Maschinen mit selbstentwickelnden Funktionen | Teil A (Ziffer 2) | Benannte Stelle (Modul B+C oder H) | Benannte Stelle (Modul B+C oder H) |
| Mechanische & hydraulische Pressen für Kaltbearbeitung | Teil B (Ziffer 14) | Modul A (Interne Fertigungskontrolle) zulässig | Benannte Stelle (Modul B+C oder H) zwingend |
| Spritzgieß- oder Formpressen für Kunststoffe/Gummi | Teil B (Ziffer 15) | Modul A (Interne Fertigungskontrolle) zulässig | Benannte Stelle (Modul B+C oder H) zwingend |
| Fahrzeug-Hebebühnen für Personen | Teil B (Ziffer 18) | Modul A (Interne Fertigungskontrolle) zulässig | Benannte Stelle (Modul B+C oder H) zwingend |
| Geräte zum Heben von Personen (>3m Absturzhöhe) | Teil B (Ziffer 19) | Modul A (Interne Fertigungskontrolle) zulässig | Benannte Stelle (Modul B+C oder H) zwingend |
1. Warum Teil A das Selbstzertifizierungs-Privileg abschafft
In der Vergangenheit konnten deutsche Maschinenbauer Anhang-IV-Maschinen durch Anwendung der entsprechenden C-Norm (z. B. DIN EN 692 für mechanische Pressen) eigenständig zertifizieren. Für disruptive Technologien mit unvorhersehbaren Lernprozessen sah die EU-Kommission hierin ein zu hohes Sicherheitsrisiko. In Teil A ist die unabhängige Drittprüfung obligatorisch.