Die CE-Kennzeichnung einer Maschine ist das Ergebnis eines Konformitätsbewertungsprozesses, nicht ein Etikett, das man einfach aufklebt: Risikobeurteilung nach Anhang I, Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aus Anhang III, Zusammenstellung der technischen Dokumentation, je nach Maschinenkategorie gegebenenfalls Einbeziehung einer benannten Stelle, Ausstellung der EU-Konformitätserklärung und erst dann das Anbringen der CE-Kennzeichnung. Mit der Verordnung (EU) 2023/1230 ändert sich dieser Ablauf in mehreren Punkten – der genaue Zeitplan der vollständigen Anwendbarkeit ist jedoch im Amtsblatt der EU und bei der eigenen benannten Stelle zu verifizieren, nicht in diesem Artikel.
Von der Richtlinie zur Verordnung: was sich am Verfahren ändert
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst. Der Unterschied ist rechtstechnisch bedeutsam: Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung – das reduziert Abweichungen zwischen den DACH-Ländern und dem übrigen EU-Binnenmarkt, ändert aber nichts an der Grundlogik des CE-Verfahrens. Der Ablauf bleibt in seinem Kern erhalten: Risikobeurteilung, Erfüllung grundlegender Anforderungen, technische Dokumentation, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung.
Neu hinzugekommen sind unter anderem ausdrückliche Regelungen zu digitalen Betriebsanleitungen, zu Software- und KI-gestützten Sicherheitsfunktionen sowie eine überarbeitete Liste der Maschinenkategorien mit erhöhtem Risiko in Anhang I, für die zwingend eine benannte Stelle einzubeziehen ist. Für Hersteller in Deutschland, Österreich und der Schweiz bedeutet das: Wer heute nach 2006/42/EG zertifiziert, sollte die technische Dokumentation bereits so strukturieren, dass eine spätere Anpassung an die neuen Anforderungen ohne kompletten Neuaufbau möglich ist.
Wichtiger Hinweis zu Fristen: Die genauen Termine für die vollständige Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2023/1230 sowie etwaige Übergangsfristen für bestimmte Maschinenkategorien sind ausschließlich im Amtsblatt der Europäischen Union und über die eigene benannte Stelle verbindlich zu prüfen. Dieser Artikel nennt bewusst keine konkreten Stichtage, da sich Umsetzungsdetails und nationale Auslegungen ändern können.
Die sechs Schritte zur CE-Kennzeichnung
1. Risikobeurteilung nach Anhang I
Am Anfang jedes Konformitätsbewertungsverfahrens steht die Risikobeurteilung. Sie identifiziert Gefährdungen über den gesamten Lebenszyklus der Maschine – Transport, Aufstellung, Betrieb, Instandhaltung, Außerbetriebnahme – und bewertet Restrisiken nach dem Stand der Technik. Harmonisierte Normen (Typ-A-, -B- und -C-Normen) liefern hierfür die technische Konkretisierung und begründen bei Einhaltung die Konformitätsvermutung.
2. Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Anhang III)
Anhang III listet die grundlegenden Anforderungen, denen jede Maschine genügen muss – von mechanischen Gefährdungen über Ergonomie bis zu Steuerungssystemen. Bei der Verordnung 2023/1230 kommen ausdrückliche Anforderungen an Software hinzu, die sicherheitsrelevante Funktionen ausführt, sowie an autonome mobile Maschinen und KI-gestützte Systeme mit selbstverändernder Logik. Wer bereits heute Maschinen mit vernetzten oder lernenden Steuerungskomponenten entwickelt, sollte diesen Abschnitt genau verfolgen.
3. Technische Dokumentation
Die technische Dokumentation ist das Rückgrat des gesamten Verfahrens: Konstruktionszeichnungen, Schaltpläne, Ergebnisse der Risikobeurteilung, Liste der angewandten harmonisierten Normen, Prüfberichte und die Betriebsanleitung. Sie muss mindestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen der letzten Maschineneinheit verfügbar sein und auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden können. Die Verordnung erlaubt ausdrücklich die digitale Bereitstellung der Betriebsanleitung – mit klaren Bedingungen, etwa der Möglichkeit, sie auf Verlangen kostenlos in Papierform nachzureichen.
4. Einbeziehung einer benannten Stelle (je nach Kategorie)
Für die meisten Maschinen genügt die interne Kontrolle der Fertigung durch den Hersteller selbst. Für Maschinenkategorien mit erhöhtem Risiko – aufgeführt in Anhang I der Verordnung – ist dagegen zwingend eine benannte Stelle einzubeziehen, etwa über eine EU-Baumusterprüfung oder eine umfassende Qualitätssicherung. Welche Kategorie welches Verfahren erfordert, ist im Einzelfall mit der eigenen benannten Stelle zu klären, da sich die Liste gegenüber der bisherigen Richtlinie in Details verändert hat.
5. EU-Konformitätserklärung
Erst wenn alle vorherigen Schritte abgeschlossen sind, stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus. Sie benennt die Maschine eindeutig, listet die angewandten Rechtsvorschriften und Normen auf und wird von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet. Sie ist zusammen mit der technischen Dokumentation aufzubewahren.
6. Anbringen der CE-Kennzeichnung
Erst nach Ausstellung der Konformitätserklärung darf die CE-Kennzeichnung sichtbar, leserlich und dauerhaft an der Maschine angebracht werden. Sie ist das äußere Zeichen eines abgeschlossenen, dokumentierten Verfahrens – kein Startpunkt.