IgeraFincas für Stockwerkeigentums-Verwaltungen in der Schweiz
Der KI-Assistent für Verwaltungen von Bern bis Basel, von Luzern bis Zürich : präzise Antworten auf Eigentümerfragen, basierend auf Art. 712a–712t ZGB und dem Reglement jeder einzelnen Liegenschaft.
~111.000
STWE-Einheiten im Kanton Zürich allein
712a-712t
ZGB-Artikel zum Stockwerkeigentum
4
große deutschsprachige Märkte: ZH, BE, BS, LU
2026
laufende Revision des STWE-Rechts (noch nicht in Kraft)
Ein Bundesgesetz, viele lokale Realitäten
Das Stockwerkeigentum ist in der ganzen Schweiz einheitlich in Art. 712a–712t des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt — von Genf bis St. Gallen. Doch die Ausprägung unterscheidet sich stark je nach Region : Zürich hat mit Abstand die höchste STWE-Dichte, während Bern, Basel und Luzern eigene Marktdynamiken und kantonale Vollzugspraxen (z. B. beim Grundbuchamt) haben. IgeraFincas kennt sowohl das Bundesrecht als auch das Reglement jeder einzelnen Liegenschaft, unabhängig vom Kanton.
Art. 712a ZGB — Was ist Stockwerkeigentum
Stockwerkeigentum ist Miteigentum an einem Grundstück, das dem einzelnen Miteigentümer das Sonderrecht einräumt, bestimmte Teile eines Gebäudes (Wohnung oder Geschäftsraum) ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen (Art. 712a ZGB). IgeraFincas erklärt Eigentümern den Unterschied zwischen Sonderrecht und gemeinschaftlichen Teilen anhand des jeweiligen Begründungsakts.
Art. 712m ZGB — Die Stockwerkeigentümerversammlung
Die Versammlung der Stockwerkeigentümer entscheidet u.a. über Budget, Jahresrechnung, Wahl und Abberufung des Verwalters sowie den Erneuerungsfonds (Art. 712m ZGB). Die genauen Mehrheiten für bauliche Massnahmen hängen vom Reglement der jeweiligen Gemeinschaft ab — IgeraFincas liest dieses Reglement und beantwortet liegenschaftsspezifisch.
Erneuerungsfonds — Revision in Vorbereitung, noch nicht in Kraft
Eine Teilrevision des Stockwerkeigentumsrechts befindet sich in der Bundesgesetzgebung : Die Vernehmlassung wurde am 20. September 2024 eröffnet, der Bundesrat hat die Botschaft ans Parlament am 13. Mai 2026 verabschiedet. Vorgesehen ist unter anderem, dass Eigentümer bei einem unterdotierten Erneuerungsfonds gerichtlich eine Erhöhung erwirken können. Das Parlament berät noch — IgeraFincas informiert über den aktuellen Stand, ohne ein falsches Inkrafttretensdatum zu behaupten.
Ladestationen und Solaranlagen — erleichterte Mehrheiten
Für Ladestationen mit Langsamladung bis 5,5 kW gilt eine Zustimmungsfiktion : Werden die übrigen Eigentümer ordnungsgemäss informiert und widersprechen nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung als erteilt. Für gemeinschaftliche Solaranlagen genügt seit der letzten Reform ein reduziertes Mehr (zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens ein Drittel der Wertquoten). IgeraFincas erklärt diese Regeln landesweit, geprüft am Reglement jeder Liegenschaft.
Die deutschsprachigen STWE-Märkte im Überblick
Gleiches Bundesrecht, unterschiedliche Verwaltungspraxis
Zürich
Der dichteste STWE-Markt der Schweiz mit rund 111.000 Einheiten im Kanton — jede fünfte Wohnung. Hohe Immobilienwerte machen Sanierungs- und Fondsfragen besonders sensibel.
Zur Zürich-Seite →Bern
Als Bundesstadt und wirtschaftliches Zentrum des Kantons Bern hat die Region eine wachsende Zahl an Eigentumswohnungen, oft in älteren Altbauten mit besonderem Sanierungsbedarf und in neueren Quartieren wie Brunnen oder Wankdorf.
Basel
Basel-Stadt und Basel-Landschaft bilden zusammen mit dem grenznahen Umland einen eigenen STWE-Markt, geprägt von dichter Innenstadtbebauung und neuen Entwicklungsgebieten wie dem Erlenmatt-Areal.
Luzern
Der Kanton Luzern verzeichnet stetig steigende Eigentumsquoten, mit einer Mischung aus historischen Altstadtliegenschaften und neueren STWE-Anlagen am Seeufer und in den Agglomerationsgemeinden.
Genf
In der Romandie als «propriété par étages» (PPE) bezeichnet, aber demselben ZGB unterstellt — die vorherrschende Eigentumsform bei Neubauwohnungen im Grossraum Genf.
Zur Genf-Seite →Weitere Kantone
St. Gallen, Aargau, Zug und weitere Kantone unterliegen demselben Bundesrecht (Art. 712a–712t ZGB). IgeraFincas passt sich an jedes Reglement und jede kantonale Grundbuchpraxis an.
So beantwortet IgeraFincas eine echte Frage einer Schweizer Verwaltung
Kann der Verwalter allein entscheiden, den Erneuerungsfonds zu erhöhen, oder braucht es einen Versammlungsbeschluss?
Nein, der Verwalter kann die Höhe der Einlagen in den Erneuerungsfonds nicht allein festlegen. Diese Entscheidung obliegt der Stockwerkeigentümerversammlung (Art. 712m ZGB), die mit der in Ihrem Reglement vorgesehenen Mehrheit darüber beschliesst. Der Verwalter bereitet den Antrag vor und führt den Beschluss aus, entscheidet aber nicht eigenmächtig. Gemäss dem Reglement Ihrer Gemeinschaft (Art. 12) ist für Änderungen der Fondseinlage die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Quellen : Art. 712m ZGB ; Reglement STWE Bahnhofstrasse, Art. 12.
Fragen, die IgeraFincas für Schweizer Eigentümer löst
Von Zürich bis Basel, von Bern bis Luzern : präzise Antworten
Erneuerungsfonds — Höhe und künftige Reform
"Unser Erneuerungsfonds ist niedrig. Können andere Eigentümer mich zwingen, mehr einzuzahlen?"
Aktuell entscheidet die Versammlung mit der im Reglement vorgesehenen Mehrheit über die Höhe der Einlagen (Art. 712m ZGB). Eine laufende Gesetzesrevision sieht vor, dass Eigentümer bei einem unterdotierten Fonds künftig gerichtlich eine Erhöhung erwirken können — diese Reform ist jedoch noch nicht in Kraft (Botschaft ans Parlament vom 13. Mai 2026). IgeraFincas erklärt die aktuelle Rechtslage und den Reformstand, unabhängig vom Kanton.
Photovoltaik auf dem Gemeinschaftsdach
"Wir wollen eine gemeinsame Solaranlage installieren. Welche Mehrheit brauchen wir?"
Für gemeinschaftliche Solaranlagen gilt seit der letzten Reform ein reduziertes Mehrheitserfordernis : zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, sofern diese mindestens ein Drittel aller Wertquoten repräsentieren. IgeraFincas prüft, ob das Reglement Ihrer Liegenschaft abweichende Regeln enthält.
Jahresrechnung — Fristen und Einsichtsrecht
"Wann muss der Verwalter uns die Jahresrechnung vorlegen?"
IgeraFincas erklärt die Fristen und Einsichtsrechte gemäss Art. 712m Abs. 2 ZGB und dem Verwaltervertrag jeder Liegenschaft, inklusive der Rechte bei Verzögerungen oder Unklarheiten in der Abrechnung — egal ob in Zürich, Bern oder Basel.
Sanierung Fassade — Kostenverteilung
"Die Fassade muss saniert werden. Wie werden die Kosten unter den Eigentümern verteilt?"
Die Kostenverteilung erfolgt in der Regel nach Wertquoten gemäss dem Begründungsakt bzw. Reglement (Art. 712e ZGB), sofern keine abweichende Regelung besteht. IgeraFincas prüft das spezifische Reglement jeder Liegenschaft und erklärt die anwendbare Verteilung sowie die erforderliche Mehrheit für die Auftragserteilung.
Erfolgsgeschichten — Schweizer Verwaltungen mit IgeraFincas
Fall 1 — Bern · STWE mit 24 Einheiten
STWE-Gebäude Baujahr 1998, 24 Einheiten, Bern Länggasse
Eine Berner Verwaltung erhielt wiederholt Fragen zur laufenden Reform des Stockwerkeigentumsrechts, oft mit falschen Annahmen zum Inkrafttreten. IgeraFincas wurde mit dem aktuellen Reformstand und dem Reglement der Gemeinschaft ausgestattet.
“Viele Eigentümer dachten, die Reform sei schon Gesetz. Jetzt bekommen sie den korrekten Stand sofort.” — Verwalter, Bern
Fall 2 — Basel · Sanierungsprojekt
STWE-Gebäude Baujahr 1985, 16 Einheiten, Basel Gundeldingen
Diese Liegenschaft plante eine Fassadensanierung mit Solaranlage. Die Verwaltung setzte IgeraFincas ein, um Eigentümern die neuen, erleichterten Mehrheitsregeln für Solaranlagen und Ladestationen zu erklären.
“Die neuen Mehrheitsregeln für Solaranlagen waren niemandem bekannt. Jetzt versteht jeder das Verfahren vor der Versammlung.” — Verwalterin, Basel
Häufige Fragen — Stockwerkeigentums-Verwaltungen in der Schweiz
Gilt das Stockwerkeigentumsrecht in der ganzen Schweiz gleich?+
Ja, Art. 712a–712t ZGB ist Bundesrecht und gilt einheitlich in allen Kantonen — von Genf bis St. Gallen. Unterschiede bestehen bei der kantonalen Vollzugspraxis (z. B. Grundbuchamt) und im lokalen Immobilienmarkt, nicht im Gesetzestext selbst.
Ist die Reform des Stockwerkeigentumsrechts schon in Kraft?+
Nein. Die Vernehmlassung wurde am 20. September 2024 eröffnet, der Bundesrat hat die Botschaft ans Parlament am 13. Mai 2026 verabschiedet. Das Gesetz durchläuft noch die parlamentarische Beratung und ein mögliches Referendum — ein Inkrafttretensdatum steht noch nicht fest.
Welche Mehrheit ist für eine Ladestation im STWE nötig?+
Für Ladestationen mit Langsamladung bis 5,5 kW gilt eine Zustimmungsfiktion : Werden die übrigen Eigentümer ordnungsgemäss informiert und widersprechen nicht innerhalb der reglementarischen Frist, gilt die Zustimmung als erteilt. Ein Widerspruch ist nur bei wesentlicher und dauernder Beeinträchtigung zulässig.
Wer entscheidet über den Erneuerungsfonds?+
Die Stockwerkeigentümerversammlung (Art. 712m ZGB) entscheidet über die Höhe der Einlagen in den Erneuerungsfonds. Eine geplante Reform würde Eigentümern erlauben, bei unzureichender Dotierung gerichtlich eine Erhöhung zu erwirken — diese Regel ist aber noch nicht Gesetz.
Kann IgeraFincas Verwaltungen mit Liegenschaften in mehreren Kantonen unterstützen?+
Ja. IgeraFincas indexiert das Reglement, die Jahresrechnungen und die Versammlungsprotokolle jeder Liegenschaft separat, sodass eine Verwaltung mit Liegenschaften in Zürich, Bern, Basel oder Luzern jeweils präzise, liegenschaftsspezifische Antworten erhält — auf Basis desselben Bundesrechts.
In 48 Stunden einsatzbereit für Ihre Schweizer Verwaltung
Laden Sie Ihre Reglemente und Versammlungsprotokolle hoch. IgeraFincas beantwortet Eigentümerfragen zu Art. 712a-712t ZGB, Erneuerungsfonds und der anstehenden Reform — rund um die Uhr, in jedem Kanton.
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