ESRS (European Sustainability Reporting Standards): Vollstandiger Uberblick 2026
Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) sind der verpflichtende Berichtsrahmen unter der CSRD (Richtlinie 2022/2464/EU, Corporate Sustainability Reporting Directive). In Deutschland wurde die CSRD durch das CSRD-Umsetzungsgesetz in nationales Recht transponiert, das die Berichtspflichten in das Handelsgesetzbuch (HGB) integriert und die Zustandigkeiten der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) fur die Enforcement-Prufung festlegt. Es gibt 12 ESRS-Standards: 2 ubergreifende (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, ESRS 2 Allgemeine Angaben) und 10 themenspezifische Standards zu Umwelt (E1-E5), Sozialem (S1-S4) und Unternehmensfuhrung (G1). Unternehmen mussen uber alle Themen berichten, die durch die Wesentlichkeitsanalyse (doppelte Wesentlichkeit) als wesentlich identifiziert wurden — sowohl die finanzielle Wesentlichkeit (Auswirkung von Nachhaltigkeitsthemen auf das Unternehmen) als auch die Wirkungswesentlichkeit (Auswirkung des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft).
Rechtlicher Rahmen: CSRD und Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772
Die CSRD (Richtlinie 2022/2464/EU) ersetzt die vorherige NFRD (Non-Financial Reporting Directive, Richtlinie 2014/95/EU) und erweitert sowohl den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen als auch den Detailgrad der offenzulegenden Informationen erheblich. Wahrend die NFRD auf etwa 11.700 grosse Unternehmen von offentlichem Interesse in der EU anwendbar war, erstreckt sich die CSRD zunachst auf schatzungsweise 50.000 Unternehmen, mit weiterer Ausdehnung auf grosse Nicht-EU-Unternehmen, die auf dem EU-Markt tatig sind. Fur deutsche Unternehmen erfolgt die praktische Umsetzung uber das CSRD-Umsetzungsgesetz, das die bestehenden Vorschriften zur nichtfinanziellen Erklarung im HGB (§§ 289b ff., 315b ff. a. F.) durch die neuen ESRS-basierten Vorschriften ersetzt.
Die ESRS selbst sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission enthalten, veroffentlicht im Amtsblatt der Europaischen Union am 22. Dezember 2023 und anwendbar seit dem 1. Januar 2024. Die Delegierte Verordnung verabschiedet den ersten Satz von ESRS — die branchenunabhangigen Standards, die fur alle Unternehmen im Anwendungsbereich gelten, unabhangig von der Branche. Branchenspezifische ESRS (fur Sektoren mit hoher Umweltauswirkung wie Ol und Gas, Bergbau, Finanzdienstleistungen und Landwirtschaft) werden derzeit von EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt und sollen von der Kommission in weiteren delegierten Rechtsakten verabschiedet werden.
Der stufenweise Umsetzungszeitplan der CSRD sieht vor: (1) Grosse Unternehmen von offentlichem Interesse, die bereits der NFRD unterlagen (etwa 11.700 Unternehmen), mit mehr als 500 Mitarbeitenden — Berichterstattung fur das Geschaftsjahr 2024, erste Berichte veroffentlicht 2025; (2) Grosse Unternehmen, die zuvor nicht der NFRD unterlagen und zwei von drei Kriterien erfullen: Bilanzsumme uber 25 Mio. EUR, Nettoumsatz uber 50 Mio. EUR, durchschnittlich mehr als 250 Mitarbeitende — Berichterstattung fur GJ2025, erste Berichte 2026; (3) Borsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute, firmeneigene Versicherungsunternehmen — Berichterstattung fur GJ2026 (mit Opt-out bis 2028); (4) Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR in der EU und mindestens einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU — Berichterstattung fur GJ2028. Der ESRS-Rahmen gilt einheitlich fur alle diese Kategorien, wobei die Berichtspflichten je nach Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse variieren.
Ein entscheidendes Merkmal des ESRS-Rahmens ist seine Abstimmung mit anderen wichtigen internationalen Nachhaltigkeitsberichtsrahmen. ESRS E1 (Klimawandel) ist weitgehend kompatibel mit den Empfehlungen der TCFD (Task Force on Climate-related Financial Disclosures), die inzwischen in IFRS S2 ubernommen wurden (herausgegeben vom ISSB im Juni 2023). ESRS E4 (Biodiversitat und Okosysteme) orientiert sich an TNFD (Taskforce on Nature-related Financial Disclosures). ESRS S1-S4 greifen auf GRI-Standards (Global Reporting Initiative) zuruck, insbesondere die GRI-400-Serie. ESRS G1 orientiert sich an den OECD-Leitsatzen fur multinationale Unternehmen und den UN-Leitprinzipien fur Wirtschaft und Menschenrechte. Diese Abstimmungen reduzieren Doppelarbeit fur Unternehmen, die bereits nach GRI, TCFD oder integrierten Berichtsrahmen berichten, ersetzen aber nicht die Notwendigkeit einer vollstandigen Luckenanalyse gegenuber jeder ESRS-Anforderung.
Die Prufung (Assurance) ist unter der CSRD verpflichtend: begrenzte Sicherheit (limited assurance) ab dem ersten Berichtsjahr (GJ2024 fur Welle-1-Unternehmen), gesteigert auf hinreichende Sicherheit (reasonable assurance) ab GJ2028. Der Prufer muss ein Abschlussprufer oder eine Prufungsgesellschaft sein — anders als bei der NFRD, wo Unternehmen eine Vielzahl von Verifizierungsanbietern nutzen konnten. In Deutschland ubernimmt in der Regel der Wirtschaftsprufer diese Aufgabe im Rahmen der Jahresabschlussprufung. EFRAG entwickelt in Abstimmung mit dem IAASB den ISSA 5000 (International Standard on Sustainability Assurance), der ab 2026 die Grundlage fur CSRD-Prufungsauftrage bilden wird.
Die 12 ESRS-Standards: Uberblick Schritt fur Schritt
- ESRS 1 — Allgemeine Anforderungen: ESRS 1 ist kein Angabestandard, sondern ein Rahmenstandard, der die Architektur und Prinzipien der ESRS-Berichterstattung erlautert. Er definiert zentrale Konzepte: Wesentlichkeit (doppelte Wesentlichkeit — Wirkungswesentlichkeit und finanzielle Wesentlichkeit), Wertschopfungskette (vorgelagerte Lieferanten, eigene Geschaftstatigkeit, nachgelagerte Kunden), Zeithorizonte (kurzfristig: bis 1 Jahr; mittelfristig: 1-5 Jahre; langfristig: uber 5 Jahre) sowie das Verhaltnis zwischen ESRS und anderen Rahmenwerken. ESRS 1 legt zudem fest, dass Unternehmen im Lagebericht (nicht in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht) berichten mussen, Nachhaltigkeitsinformationen mit Finanzinformationen verknupfen und die Konnektivitat zwischen Nachhaltigkeitserklarung und Jahresabschluss sicherstellen mussen. ESRS 1 schreibt vor, verfugbare, angemessene und belastbare Informationen zu nutzen, einschliesslich Informationen aus dem Stakeholder-Dialog.
- ESRS 2 — Allgemeine Angaben: ESRS 2 ist der einzige ESRS-Standard, der unabhangig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse verpflichtend ist — alle Unternehmen im Anwendungsbereich mussen samtliche Angaben aus ESRS 2 machen. Er umfasst vier Bereiche: (a) Unternehmensfuhrung — Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeit, einschliesslich der Einbindung in Aufsicht, Vergutung und Strategie; (b) Strategie — Beschreibung des Geschaftsmodells, der Wertschopfungskette, der Nachhaltigkeitsstrategie und der Ziele; (c) Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs) — Beschreibung des Prozesses zur Identifizierung und Bewertung wesentlicher IROs, einschliesslich des Prozesses der doppelten Wesentlichkeitsanalyse; (d) Kennzahlen und Ziele — die allgemeinen Angabepflichten zu Kennzahlen, die fur alle themenspezifischen ESRS gelten. Die ESRS-2-Angaben sind umfangreich und erfordern erhebliche Vorbereitung: allein die Angaben zur Unternehmensfuhrung konnen bei einem grossen, komplexen Unternehmen mehrere Seiten umfassen.
- E1 — Klimawandel: E1 durfte fur die uberwiegende Mehrheit der Unternehmen im Anwendungsbereich wesentlich sein und umfasst drei Unterthemen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Energie. Zentrale Angaben umfassen: THG-Emissionen — Scope 1 (direkt), Scope 2 (energiebezogen indirekt) und Scope 3 (Wertschopfungskette), gemessen in Tonnen CO2-Aquivalent nach dem GHG Protocol Corporate Standard; Dekarbonisierungs-Transitionsplan im Einklang mit dem Pariser Abkommen (1,5-Grad-Szenario); physische Klimarisiken und Transitionsrisiken sowie -chancen; Energieverbrauch und -mix (erneuerbar vs. nicht erneuerbar); sowie THG-Entnahme- und Speicheraktivitaten. E1 ist mit den TCFD-Empfehlungen und IFRS S2 abgestimmt, sodass Unternehmen, die bereits nach TCFD berichten, erhebliche Vorarbeiten nutzen konnen. Die Scope-3-Anforderungen in E1 sind jedoch granularer als in den meisten TCFD-Rahmenwerken und decken alle 15 Kategorien des GHG-Protocol-Scope-3-Standards ab.
- E2 — Umweltverschmutzung: E2 umfasst die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden sowie die Erzeugung besorgniserregender Stoffe und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC gemass REACH-Verordnung 1907/2006). Zentrale Angaben umfassen Emissionswerte in die Luft (NOx, SOx, Feinstaub, fluchtige organische Verbindungen), ins Wasser (Stickstoff, Phosphor, Schwermetalle) und in den Boden; Erzeugung und Management besorgniserregender Stoffe; sowie den Dialog mit betroffenen Gemeinden in der Nahe umweltbelastender Anlagen. E2 ist besonders relevant fur produzierende, chemische, bergbauliche, landwirtschaftliche und Energieunternehmen.
- E3 — Wasser- und Meeresressourcen: E3 umfasst Wasserverbrauch, -entnahme und -einleitung im eigenen Betrieb und in der Wertschopfungskette sowie Auswirkungen auf Meeresressourcen. Zentrale Angaben umfassen: Gesamtwasserverbrauch und -entnahme nach Quelle; Wasserverbrauch in wasserstressbelasteten Gebieten (definiert mittels WRI Aqueduct oder ahnlicher Werkzeuge); Qualitat der Wassereinleitung; sowie Auswirkungen auf die marine und aquatische Biodiversitat durch die Unternehmenstatigkeit. E3 ist auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) und die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) abgestimmt.
- E4 — Biodiversitat und Okosysteme: E4 ist der komplexeste Umweltstandard und derjenige, dessen Wesentlichkeit die meisten Unternehmen am schwersten einzuschatzen finden. Er orientiert sich an TNFD und dem Kunming-Montreal-Rahmen fur die globale Biodiversitat (COP15, Dezember 2022, mit dem 30x30-Ziel). Zentrale Angaben umfassen: direkte Treiber des Biodiversitatsverlusts (Landnutzungsanderung, Verschmutzung, Ubernutzung, Klimawandel, invasive Arten); Auswirkungen und Abhangigkeiten von Biodiversitat entlang der Wertschopfungskette; Biodiversitatsziele; sowie Beitrage zur Okosystemwiederherstellung. E4 erfordert standortbezogene Daten fur Betriebe in oder in der Nahe biodiversitatssensibler Gebiete, was fur Unternehmen mit geografisch verteilten Standorten eine erhebliche Datenherausforderung darstellt.
- E5 — Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft: E5 umfasst die Zuflusse von Materialien (einschliesslich kritischer Rohstoffe), Produkten und Wasser sowie die Abflusse als Produkte, Nebenprodukte und Abfall. Zentrale Angaben umfassen: Materialverbrauch (in Tonnen), aufgeteilt nach erneuerbar und nicht erneuerbar; erzeugter und zur Entsorgung (Deponie, Verbrennung) gesandter, recycelter und verwerteter Abfall; Produktgestaltung fur Kreislauffahigkeit; sowie Strategien zur Verlangerung der Produktlebensdauer und Abfallreduzierung. E5 ist auf den EU-Aktionsplan fur die Kreislaufwirtschaft (2020) und die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) abgestimmt.
- S1 — Eigene Belegschaft: S1 umfasst die eigenen Beschaftigten des Unternehmens sowie Nicht-Beschaftigte (Auftragnehmer, Leiharbeitnehmer usw., die unter Kontrolle des Unternehmens arbeiten). Erforderlich sind Angaben zu: Merkmalen der Belegschaft (Kopfzahl, Arbeitsvertrage, Arbeitszeiten, geschlechtsspezifisches Lohngefalle, Diversitat); Arbeitsbedingungen (Gesundheit und Sicherheit, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, Vergutung, sozialer Dialog); sowie Gleichbehandlung und Chancengleichheit (Diskriminierungsvorfalle, Lohngerechtigkeit). S1 ist fur die meisten Unternehmen der datenintensivste soziale Standard, insbesondere die Angaben zum Lohngefalle und zur Diversitat, die gleichzeitig der EU-Lohntransparenzrichtlinie (2023/970/EU) entsprechen mussen.
- S2 — Arbeitskrafte in der Wertschopfungskette: S2 umfasst Arbeitskrafte in der vor- und nachgelagerten Wertschopfungskette, die keine direkten Beschaftigten sind — Fabrikarbeiter bei Lieferanten, Logistikmitarbeitende, Vertriebspartner. Zentrale Angaben umfassen: wesentliche Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen (Lohne, Arbeitszeiten, Gesundheit und Sicherheit) und Menschenrechte in der Wertschopfungskette; Sorgfaltspflichtprozesse; sowie den Dialog mit Arbeitskraften in der Wertschopfungskette. S2 verlangt von Unternehmen, ihre Lieferkette zu kartieren und menschenrechtliche Sorgfaltsprufungen durchzufuhren, im Einklang mit der EU-Lieferkettenrichtlinie (CS3D, 2024/1760/EU), die ab 2027 Sorgfaltspflichten fur Unternehmen ab bestimmten Grossenschwellen vorschreibt.
- S3 — Betroffene Gemeinschaften: S3 umfasst Gemeinschaften in der Nahe der eigenen Geschaftstatigkeit und der Wertschopfungskette — indigene Volker, lokale Gemeinschaften in der Nahe von Abbaustatten, von Infrastrukturprojekten betroffene Gemeinschaften. Zentrale Angaben umfassen: wesentliche Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit, kulturelles Erbe und Lebensgrundlagen der Gemeinschaften; Prozesse zur Einbindung von Gemeinschaften; sowie Verfahren der freien, vorherigen und informierten Zustimmung (FPIC), soweit anwendbar. S3 ist besonders relevant fur Rohstoffgewinnung, Bauwesen, Infrastruktur und Unternehmen mit erheblicher Flachennutzung.
- S4 — Verbraucher und Endnutzer: S4 umfasst die Auswirkungen des Unternehmens auf Gesundheit, Sicherheit, Privatsphare und finanzielles Wohlergehen seiner Kunden und Endnutzer. Zentrale Angaben umfassen: Produktsicherheitsvorfalle; Datenschutzverletzungen; verantwortungsvolle Marketingpraktiken; sowie Zugang zu Produkten und Dienstleistungen. S4 ist auf die EU-Verordnung uber die allgemeine Produktsicherheit (2023/988/EU), den EU AI Act (2024/1689/EU) fur KI-gestutzte Produkte und die DSGVO (2016/679/EU) abgestimmt.
- G1 — Unternehmensfuhrung/Verhalten: G1 umfasst die Unternehmensfuhrung, Unternehmenskultur, Korruptionsbekampfung, Lobbyarbeit und Zahlungspraktiken. Zentrale Angaben umfassen: Unternehmenskultur und Ethikrichtlinien; Korruptionsvorfalle und deren Ergebnisse; politische Spenden und Lobbyausgaben; Zahlungspraktiken (durchschnittliche Zahlungsfrist an Lieferanten, Anteil der Rechnungen, die uber die vertraglichen Fristen hinaus bezahlt werden); sowie Hinweisgebermechanismen. G1 orientiert sich an den OECD-Leitsatzen fur multinationale Unternehmen, den UN-Leitprinzipien fur Wirtschaft und Menschenrechte sowie der EU-Geldwaschebekampfungsrichtlinie.