ESRS (European Sustainability Reporting Standards): Vollstandiger Uberblick 2026
Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) sind der verpflichtende Berichtsrahmen unter der CSRD (Richtlinie 2022/2464/EU, Corporate Sustainability Reporting Directive). In Deutschland wurde die CSRD durch das CSRD-Umsetzungsgesetz in nationales Recht transponiert, das die Berichtspflichten in das Handelsgesetzbuch (HGB) integriert und die Zustandigkeiten der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) fur die Enforcement-Prufung festlegt. Es gibt 12 ESRS-Standards: 2 ubergreifende (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, ESRS 2 Allgemeine Angaben) und 10 themenspezifische Standards zu Umwelt (E1-E5), Sozialem (S1-S4) und Unternehmensfuhrung (G1). Unternehmen mussen uber alle Themen berichten, die durch die Wesentlichkeitsanalyse (doppelte Wesentlichkeit) als wesentlich identifiziert wurden — sowohl die finanzielle Wesentlichkeit (Auswirkung von Nachhaltigkeitsthemen auf das Unternehmen) als auch die Wirkungswesentlichkeit (Auswirkung des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft).
Rechtlicher Rahmen: CSRD und Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772
Die CSRD (Richtlinie 2022/2464/EU) ersetzt die vorherige NFRD (Non-Financial Reporting Directive, Richtlinie 2014/95/EU) und erweitert sowohl den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen als auch den Detailgrad der offenzulegenden Informationen erheblich. Wahrend die NFRD auf etwa 11.700 grosse Unternehmen von offentlichem Interesse in der EU anwendbar war, erstreckt sich die CSRD zunachst auf schatzungsweise 50.000 Unternehmen, mit weiterer Ausdehnung auf grosse Nicht-EU-Unternehmen, die auf dem EU-Markt tatig sind. Fur deutsche Unternehmen erfolgt die praktische Umsetzung uber das CSRD-Umsetzungsgesetz, das die bestehenden Vorschriften zur nichtfinanziellen Erklarung im HGB (§§ 289b ff., 315b ff. a. F.) durch die neuen ESRS-basierten Vorschriften ersetzt.
Die ESRS selbst sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission enthalten, veroffentlicht im Amtsblatt der Europaischen Union am 22. Dezember 2023 und anwendbar seit dem 1. Januar 2024. Die Delegierte Verordnung verabschiedet den ersten Satz von ESRS — die branchenunabhangigen Standards, die fur alle Unternehmen im Anwendungsbereich gelten, unabhangig von der Branche. Branchenspezifische ESRS (fur Sektoren mit hoher Umweltauswirkung wie Ol und Gas, Bergbau, Finanzdienstleistungen und Landwirtschaft) werden derzeit von EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt und sollen von der Kommission in weiteren delegierten Rechtsakten verabschiedet werden.
Der stufenweise Umsetzungszeitplan der CSRD sieht vor: (1) Grosse Unternehmen von offentlichem Interesse, die bereits der NFRD unterlagen (etwa 11.700 Unternehmen), mit mehr als 500 Mitarbeitenden — Berichterstattung fur das Geschaftsjahr 2024, erste Berichte veroffentlicht 2025; (2) Grosse Unternehmen, die zuvor nicht der NFRD unterlagen und zwei von drei Kriterien erfullen: Bilanzsumme uber 25 Mio. EUR, Nettoumsatz uber 50 Mio. EUR, durchschnittlich mehr als 250 Mitarbeitende — Berichterstattung fur GJ2025, erste Berichte 2026; (3) Borsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute, firmeneigene Versicherungsunternehmen — Berichterstattung fur GJ2026 (mit Opt-out bis 2028); (4) Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR in der EU und mindestens einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU — Berichterstattung fur GJ2028. Der ESRS-Rahmen gilt einheitlich fur alle diese Kategorien, wobei die Berichtspflichten je nach Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse variieren.
Ein entscheidendes Merkmal des ESRS-Rahmens ist seine Abstimmung mit anderen wichtigen internationalen Nachhaltigkeitsberichtsrahmen. ESRS E1 (Klimawandel) ist weitgehend kompatibel mit den Empfehlungen der TCFD (Task Force on Climate-related Financial Disclosures), die inzwischen in IFRS S2 ubernommen wurden (herausgegeben vom ISSB im Juni 2023). ESRS E4 (Biodiversitat und Okosysteme) orientiert sich an TNFD (Taskforce on Nature-related Financial Disclosures). ESRS S1-S4 greifen auf GRI-Standards (Global Reporting Initiative) zuruck, insbesondere die GRI-400-Serie. ESRS G1 orientiert sich an den OECD-Leitsatzen fur multinationale Unternehmen und den UN-Leitprinzipien fur Wirtschaft und Menschenrechte. Diese Abstimmungen reduzieren Doppelarbeit fur Unternehmen, die bereits nach GRI, TCFD oder integrierten Berichtsrahmen berichten, ersetzen aber nicht die Notwendigkeit einer vollstandigen Luckenanalyse gegenuber jeder ESRS-Anforderung.
Die Prufung (Assurance) ist unter der CSRD verpflichtend: begrenzte Sicherheit (limited assurance) ab dem ersten Berichtsjahr (GJ2024 fur Welle-1-Unternehmen), gesteigert auf hinreichende Sicherheit (reasonable assurance) ab GJ2028. Der Prufer muss ein Abschlussprufer oder eine Prufungsgesellschaft sein — anders als bei der NFRD, wo Unternehmen eine Vielzahl von Verifizierungsanbietern nutzen konnten. In Deutschland ubernimmt in der Regel der Wirtschaftsprufer diese Aufgabe im Rahmen der Jahresabschlussprufung. EFRAG entwickelt in Abstimmung mit dem IAASB den ISSA 5000 (International Standard on Sustainability Assurance), der ab 2026 die Grundlage fur CSRD-Prufungsauftrage bilden wird.
Die 12 ESRS-Standards: Uberblick Schritt fur Schritt
- ESRS 1 — Allgemeine Anforderungen: ESRS 1 ist kein Angabestandard, sondern ein Rahmenstandard, der die Architektur und Prinzipien der ESRS-Berichterstattung erlautert. Er definiert zentrale Konzepte: Wesentlichkeit (doppelte Wesentlichkeit — Wirkungswesentlichkeit und finanzielle Wesentlichkeit), Wertschopfungskette (vorgelagerte Lieferanten, eigene Geschaftstatigkeit, nachgelagerte Kunden), Zeithorizonte (kurzfristig: bis 1 Jahr; mittelfristig: 1-5 Jahre; langfristig: uber 5 Jahre) sowie das Verhaltnis zwischen ESRS und anderen Rahmenwerken. ESRS 1 legt zudem fest, dass Unternehmen im Lagebericht (nicht in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht) berichten mussen, Nachhaltigkeitsinformationen mit Finanzinformationen verknupfen und die Konnektivitat zwischen Nachhaltigkeitserklarung und Jahresabschluss sicherstellen mussen. ESRS 1 schreibt vor, verfugbare, angemessene und belastbare Informationen zu nutzen, einschliesslich Informationen aus dem Stakeholder-Dialog.
- ESRS 2 — Allgemeine Angaben: ESRS 2 ist der einzige ESRS-Standard, der unabhangig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse verpflichtend ist — alle Unternehmen im Anwendungsbereich mussen samtliche Angaben aus ESRS 2 machen. Er umfasst vier Bereiche: (a) Unternehmensfuhrung — Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeit, einschliesslich der Einbindung in Aufsicht, Vergutung und Strategie; (b) Strategie — Beschreibung des Geschaftsmodells, der Wertschopfungskette, der Nachhaltigkeitsstrategie und der Ziele; (c) Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs) — Beschreibung des Prozesses zur Identifizierung und Bewertung wesentlicher IROs, einschliesslich des Prozesses der doppelten Wesentlichkeitsanalyse; (d) Kennzahlen und Ziele — die allgemeinen Angabepflichten zu Kennzahlen, die fur alle themenspezifischen ESRS gelten. Die ESRS-2-Angaben sind umfangreich und erfordern erhebliche Vorbereitung: allein die Angaben zur Unternehmensfuhrung konnen bei einem grossen, komplexen Unternehmen mehrere Seiten umfassen.
- E1 — Klimawandel: E1 durfte fur die uberwiegende Mehrheit der Unternehmen im Anwendungsbereich wesentlich sein und umfasst drei Unterthemen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Energie. Zentrale Angaben umfassen: THG-Emissionen — Scope 1 (direkt), Scope 2 (energiebezogen indirekt) und Scope 3 (Wertschopfungskette), gemessen in Tonnen CO2-Aquivalent nach dem GHG Protocol Corporate Standard; Dekarbonisierungs-Transitionsplan im Einklang mit dem Pariser Abkommen (1,5-Grad-Szenario); physische Klimarisiken und Transitionsrisiken sowie -chancen; Energieverbrauch und -mix (erneuerbar vs. nicht erneuerbar); sowie THG-Entnahme- und Speicheraktivitaten. E1 ist mit den TCFD-Empfehlungen und IFRS S2 abgestimmt, sodass Unternehmen, die bereits nach TCFD berichten, erhebliche Vorarbeiten nutzen konnen. Die Scope-3-Anforderungen in E1 sind jedoch granularer als in den meisten TCFD-Rahmenwerken und decken alle 15 Kategorien des GHG-Protocol-Scope-3-Standards ab.
- E2 — Umweltverschmutzung: E2 umfasst die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden sowie die Erzeugung besorgniserregender Stoffe und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC gemass REACH-Verordnung 1907/2006). Zentrale Angaben umfassen Emissionswerte in die Luft (NOx, SOx, Feinstaub, fluchtige organische Verbindungen), ins Wasser (Stickstoff, Phosphor, Schwermetalle) und in den Boden; Erzeugung und Management besorgniserregender Stoffe; sowie den Dialog mit betroffenen Gemeinden in der Nahe umweltbelastender Anlagen. E2 ist besonders relevant fur produzierende, chemische, bergbauliche, landwirtschaftliche und Energieunternehmen.
- E3 — Wasser- und Meeresressourcen: E3 umfasst Wasserverbrauch, -entnahme und -einleitung im eigenen Betrieb und in der Wertschopfungskette sowie Auswirkungen auf Meeresressourcen. Zentrale Angaben umfassen: Gesamtwasserverbrauch und -entnahme nach Quelle; Wasserverbrauch in wasserstressbelasteten Gebieten (definiert mittels WRI Aqueduct oder ahnlicher Werkzeuge); Qualitat der Wassereinleitung; sowie Auswirkungen auf die marine und aquatische Biodiversitat durch die Unternehmenstatigkeit. E3 ist auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) und die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) abgestimmt.
- E4 — Biodiversitat und Okosysteme: E4 ist der komplexeste Umweltstandard und derjenige, dessen Wesentlichkeit die meisten Unternehmen am schwersten einzuschatzen finden. Er orientiert sich an TNFD und dem Kunming-Montreal-Rahmen fur die globale Biodiversitat (COP15, Dezember 2022, mit dem 30x30-Ziel). Zentrale Angaben umfassen: direkte Treiber des Biodiversitatsverlusts (Landnutzungsanderung, Verschmutzung, Ubernutzung, Klimawandel, invasive Arten); Auswirkungen und Abhangigkeiten von Biodiversitat entlang der Wertschopfungskette; Biodiversitatsziele; sowie Beitrage zur Okosystemwiederherstellung. E4 erfordert standortbezogene Daten fur Betriebe in oder in der Nahe biodiversitatssensibler Gebiete, was fur Unternehmen mit geografisch verteilten Standorten eine erhebliche Datenherausforderung darstellt.
- E5 — Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft: E5 umfasst die Zuflusse von Materialien (einschliesslich kritischer Rohstoffe), Produkten und Wasser sowie die Abflusse als Produkte, Nebenprodukte und Abfall. Zentrale Angaben umfassen: Materialverbrauch (in Tonnen), aufgeteilt nach erneuerbar und nicht erneuerbar; erzeugter und zur Entsorgung (Deponie, Verbrennung) gesandter, recycelter und verwerteter Abfall; Produktgestaltung fur Kreislauffahigkeit; sowie Strategien zur Verlangerung der Produktlebensdauer und Abfallreduzierung. E5 ist auf den EU-Aktionsplan fur die Kreislaufwirtschaft (2020) und die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) abgestimmt.
- S1 — Eigene Belegschaft: S1 umfasst die eigenen Beschaftigten des Unternehmens sowie Nicht-Beschaftigte (Auftragnehmer, Leiharbeitnehmer usw., die unter Kontrolle des Unternehmens arbeiten). Erforderlich sind Angaben zu: Merkmalen der Belegschaft (Kopfzahl, Arbeitsvertrage, Arbeitszeiten, geschlechtsspezifisches Lohngefalle, Diversitat); Arbeitsbedingungen (Gesundheit und Sicherheit, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, Vergutung, sozialer Dialog); sowie Gleichbehandlung und Chancengleichheit (Diskriminierungsvorfalle, Lohngerechtigkeit). S1 ist fur die meisten Unternehmen der datenintensivste soziale Standard, insbesondere die Angaben zum Lohngefalle und zur Diversitat, die gleichzeitig der EU-Lohntransparenzrichtlinie (2023/970/EU) entsprechen mussen.
- S2 — Arbeitskrafte in der Wertschopfungskette: S2 umfasst Arbeitskrafte in der vor- und nachgelagerten Wertschopfungskette, die keine direkten Beschaftigten sind — Fabrikarbeiter bei Lieferanten, Logistikmitarbeitende, Vertriebspartner. Zentrale Angaben umfassen: wesentliche Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen (Lohne, Arbeitszeiten, Gesundheit und Sicherheit) und Menschenrechte in der Wertschopfungskette; Sorgfaltspflichtprozesse; sowie den Dialog mit Arbeitskraften in der Wertschopfungskette. S2 verlangt von Unternehmen, ihre Lieferkette zu kartieren und menschenrechtliche Sorgfaltsprufungen durchzufuhren, im Einklang mit der EU-Lieferkettenrichtlinie (CS3D, 2024/1760/EU), die ab 2027 Sorgfaltspflichten fur Unternehmen ab bestimmten Grossenschwellen vorschreibt.
- S3 — Betroffene Gemeinschaften: S3 umfasst Gemeinschaften in der Nahe der eigenen Geschaftstatigkeit und der Wertschopfungskette — indigene Volker, lokale Gemeinschaften in der Nahe von Abbaustatten, von Infrastrukturprojekten betroffene Gemeinschaften. Zentrale Angaben umfassen: wesentliche Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit, kulturelles Erbe und Lebensgrundlagen der Gemeinschaften; Prozesse zur Einbindung von Gemeinschaften; sowie Verfahren der freien, vorherigen und informierten Zustimmung (FPIC), soweit anwendbar. S3 ist besonders relevant fur Rohstoffgewinnung, Bauwesen, Infrastruktur und Unternehmen mit erheblicher Flachennutzung.
- S4 — Verbraucher und Endnutzer: S4 umfasst die Auswirkungen des Unternehmens auf Gesundheit, Sicherheit, Privatsphare und finanzielles Wohlergehen seiner Kunden und Endnutzer. Zentrale Angaben umfassen: Produktsicherheitsvorfalle; Datenschutzverletzungen; verantwortungsvolle Marketingpraktiken; sowie Zugang zu Produkten und Dienstleistungen. S4 ist auf die EU-Verordnung uber die allgemeine Produktsicherheit (2023/988/EU), den EU AI Act (2024/1689/EU) fur KI-gestutzte Produkte und die DSGVO (2016/679/EU) abgestimmt.
- G1 — Unternehmensfuhrung/Verhalten: G1 umfasst die Unternehmensfuhrung, Unternehmenskultur, Korruptionsbekampfung, Lobbyarbeit und Zahlungspraktiken. Zentrale Angaben umfassen: Unternehmenskultur und Ethikrichtlinien; Korruptionsvorfalle und deren Ergebnisse; politische Spenden und Lobbyausgaben; Zahlungspraktiken (durchschnittliche Zahlungsfrist an Lieferanten, Anteil der Rechnungen, die uber die vertraglichen Fristen hinaus bezahlt werden); sowie Hinweisgebermechanismen. G1 orientiert sich an den OECD-Leitsatzen fur multinationale Unternehmen, den UN-Leitprinzipien fur Wirtschaft und Menschenrechte sowie der EU-Geldwaschebekampfungsrichtlinie.
Erforderliche Dokumentation fur die ESRS-Berichterstattung
- Dokumentation der doppelten Wesentlichkeitsanalyse (DMA): Der Prozess, die Methodik, die durchgefuhrte Stakeholder-Einbindung, die Liste der wesentlichen Themen mit Begrundung sowie die Liste der nicht wesentlichen Themen mit Begrundung. Dies ist das grundlegende Dokument — es bestimmt, welche themenspezifischen ESRS anwendbar sind und was das Unternehmen berichten muss. EFRAG hat einen Leitfaden zur Durchfuhrung einer DMA veroffentlicht (EFRAG IG 1, Mai 2023).
- Kartierung der Wertschopfungskette: Dokumentation der vorgelagerten (Lieferkette) und nachgelagerten (Vertrieb, Nutzung, Lebensende) Wertschopfungskette des Unternehmens, mit Identifikation der wichtigsten Akteure, Regionen und Nachhaltigkeitsrisiken auf jeder Stufe. Erforderlich fur ESRS 1 (Definition der Wertschopfungskette), S2 (Arbeitskrafte in der Wertschopfungskette) und E4 (Biodiversitat in der Wertschopfungskette).
- THG-Inventar (Scope 1, 2 und 3): Ein vollstandiges Treibhausgasinventar nach dem GHG Protocol Corporate Standard, einschliesslich Basisjahrdaten, Methodik, Berechnungstools und Aufschlusselung der Scope-3-Kategorien. Erforderlich fur E1 und zunehmend auch von Investoren und Kunden erwartet, selbst bei Unternehmen, die noch nicht unter die CSRD fallen.
- Richtlinien, Ziele und Aktionsplane fur jedes wesentliche Thema: Fur jeden als wesentlich identifizierten ESRS-Bereich muss das Unternehmen seine Richtlinie (Verpflichtungen), seine Ziele (messbare Ziele mit Zeitplan) und seine Aktionsplane (wie die Ziele erreicht werden sollen) dokumentieren. Diese mussen auf Vorstandsebene gepruft und genehmigt werden.
- Datenerfassungssysteme und Kontrollen: Nachweis, dass die in der Nachhaltigkeitserklarung verwendeten Daten uber verlassliche Systeme mit angemessenen Kontrollen erhoben werden, im Einklang mit den Anforderungen an begrenzte oder hinreichende Sicherheit. Der Prufer wird diese Systeme im Rahmen seines Prufungsauftrags testen.
- Aufzeichnungen zur Stakeholder-Einbindung: Dokumentation der Einbindung von Beschaftigten, Arbeitskraften in der Wertschopfungskette, Gemeinschaften, Kunden und Investoren — erforderlich gemass ESRS 2 (Wesentlichkeitsprozess) und den einzelnen themenspezifischen ESRS. Umfasst Aufzeichnungen zu Konsultationen, Dialog und den Ergebnissen der Einbindung in Form uberarbeiteter Bewertungen oder Richtlinien.
Stufenweiser Umsetzungszeitplan der CSRD
| Welle | Unternehmen im Anwendungsbereich | Erstes Berichts-GJ | Erste Veroffentlichung |
|---|---|---|---|
| Welle 1 | Grosse PIE >500 Mitarbeitende (ehemaliger NFRD-Anwendungsbereich) | GJ2024 | 2025 |
| Welle 2 | Grosse Unternehmen (≥2 von: Bilanz >25 Mio. EUR, Umsatz >50 Mio. EUR, Mitarbeitende >250) | GJ2025 | 2026 |
| Welle 3 | Borsennotierte KMU (mit Opt-out bis GJ2028) | GJ2026 | 2027 |
| Welle 4 | Nicht-EU-Unternehmen (Umsatz >150 Mio. EUR in der EU + EU-Tochter/Zweigniederlassung) | GJ2028 | 2029 |
| Prufung: Begrenzte Sicherheit | Alle Unternehmen im Anwendungsbereich ab Welle 1 | Ab GJ2024 | Verpflichtend Jahr 1 |
| Prufung: Hinreichende Sicherheit | Alle Unternehmen im Anwendungsbereich | GJ2028 (vorbehaltlich) | Vorbehaltlich Kommissionsuberprufung |
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Haufige Fehler bei der ESRS-Umsetzung
- Fehler 1 — Beginn der Datenerhebung vor Abschluss der DMA: Viele Unternehmen beginnen voreilig mit der Erhebung von Nachhaltigkeitsdaten, bevor eine belastbare doppelte Wesentlichkeitsanalyse abgeschlossen ist. Dies fuhrt dazu, dass Daten zu nicht wesentlichen Themen erhoben werden, wahrend Daten zu wesentlichen Themen fehlen. Die DMA muss zuerst erfolgen — sie bestimmt genau, welche Daten erhoben werden mussen. Der EFRAG-Umsetzungsleitfaden 1 (IG 1) bietet eine schrittweise Methodik fur die DMA.
- Fehler 2 — ESRS 2 als optional behandeln: ESRS 2 Allgemeine Angaben ist fur alle Unternehmen im CSRD-Anwendungsbereich verpflichtend, unabhangig vom Ergebnis der DMA. Anders als die themenspezifischen ESRS (E1-E5, S1-S4, G1), die nur auf wesentliche Themen anwendbar sind, muss ESRS 2 vollstandig berichtet werden. Viele Unternehmen gehen falschlicherweise davon aus, ihre Berichterstattung auf Basis der Wesentlichkeit einschranken zu konnen — ESRS 2 ist jedoch immer erforderlich.
- Fehler 3 — ESRS mit GRI verwechseln — es ist nicht dasselbe: Obwohl ESRS und GRI erhebliche Uberschneidungen aufweisen (EFRAG hat mit GRI zusammengearbeitet, um sie aufeinander abzustimmen), sind sie nicht gleichwertig. Ein GRI-konformer Bericht erfullt nicht automatisch die ESRS-Anforderungen. Wesentliche Unterschiede: ESRS verlangt doppelte Wesentlichkeit (GRI verwendet nur Wirkungswesentlichkeit); ESRS schreibt spezifische quantitative Kennzahlen vor, die GRI flexibler lasst; ESRS erfordert eine Prufung durch Dritte (GRI nicht). Eine vollstandige Luckenanalyse zwischen bestehenden GRI-Berichten und ESRS ist unerlasslich.
- Fehler 4 — Unterschatzung der Scope-3-Datenherausforderungen: E1 verlangt die Offenlegung von Scope-3-THG-Emissionen in allen 15 Kategorien des GHG-Protocol-Scope-3-Standards. Die Erhebung verlasslicher Scope-3-Daten — insbesondere fur Kategorie 1 (eingekaufte Guter und Dienstleistungen), 11 (Nutzung verkaufter Produkte) und 15 (Investitionen) — ist eine der grossten praktischen Herausforderungen der CSRD-Compliance. Unternehmen, die ihre Scope-3-Datenerhebung nicht bis GJ2024 (Welle 1) bzw. GJ2025 (Welle 2) begonnen haben, werden vor erheblichen Last-Minute-Herausforderungen stehen.
Weitere Informationen und einen Referenzleitfaden zu diesem Themenbereich finden Sie auf unserer Igera-Ubersichtsseite.
Haufig gestellte Fragen
Sind alle 12 ESRS verpflichtend?
Nicht alle 12 ESRS sind fur jedes Unternehmen verpflichtend. ESRS 1 (Allgemeine Anforderungen) gilt als Rahmenwerk fur alle Unternehmen. ESRS 2 (Allgemeine Angaben) ist der einzige Standard, der unabhangig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse fur alle Unternehmen im Anwendungsbereich vollstandig verpflichtend ist. Die 10 themenspezifischen ESRS (E1-E5, S1-S4, G1) gelten nur fur Unternehmen, die sie durch die doppelte Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich einstufen — ein Unternehmen in einer emissionsarmen Dienstleistungsbranche konnte beispielsweise nachvollziehbar zu dem Schluss kommen, dass E2 (Umweltverschmutzung) nicht wesentlich ist; in diesem Fall muss es nicht uber E2 berichten (muss die Begrundung aber in der DMA dokumentieren).
Was ist der Unterschied zwischen ESRS 1 und ESRS 2?
ESRS 1 (Allgemeine Anforderungen) ist ein Rahmenstandard — er enthalt keine spezifischen Angabepflichten, sondern legt die allgemeine Architektur, die Prinzipien und Definitionen der ESRS-Berichterstattung fest: was doppelte Wesentlichkeit bedeutet, wie die Wertschopfungskette definiert wird, welche Zeithorizonte gelten, wie sich ESRS zu anderen Rahmenwerken (GRI, TCFD, ISSB) verhalt, und die allgemeinen Darstellungsanforderungen. ESRS 2 (Allgemeine Angaben) ist ein Angabestandard mit konkreten Datenpunkten, die alle Unternehmen im Anwendungsbereich berichten mussen: Angaben zur Unternehmensfuhrung (Aufsicht des Vorstands uber Nachhaltigkeit), Angaben zur Strategie (Geschaftsmodell, Wertschopfungskette, Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen), Angaben zum IRO-Management (Prozess der Wesentlichkeitsanalyse) sowie allgemeine Angaben zu Kennzahlen (anwendbar auf alle themenspezifischen ESRS).
Wie ist ESRS mit GRI abgestimmt?
EFRAG und GRI haben zusammengearbeitet, um die Abstimmung zwischen ESRS und GRI-Standards zu maximieren und den Berichtsaufwand fur Unternehmen zu minimieren, die bereits GRI nutzen. Viele ESRS-Angabepflichten entsprechen direkt GRI-Angaben: ESRS E1 ist eng an GRI 302 (Energie) und GRI 305 (Emissionen) angelehnt; ESRS S1 orientiert sich an GRI 401-407 (Beschaftigung, Arbeitsbeziehungen, Arbeitssicherheit, Schulungen, Diversitat); ESRS G1 orientiert sich an GRI 205 (Korruptionsbekampfung) und GRI 415 (Offentliche Politik). Die Abstimmung ist jedoch nicht vollstandig: ESRS ergant die Wirkungswesentlichkeit von GRI um die finanzielle Wesentlichkeit, und ESRS hat spezifische quantitative Kennzahlen, die GRI-Standards nicht immer verlangen. Unternehmen, die GRI nutzen, konnen ihren ESRS-Umsetzungsaufwand erheblich reduzieren, eine Luckenanalyse ist jedoch immer notwendig.
Wann wird die Prufung verpflichtend?
Eine begrenzte Prufungssicherheit (limited assurance) der Nachhaltigkeitserklarung ist ab dem ersten Jahr der CSRD-Berichterstattung verpflichtend — GJ2024 fur Welle-1-Unternehmen (ehemaliger NFRD-Anwendungsbereich), GJ2025 fur Welle 2, GJ2026 fur Welle 3 (borsennotierte KMU). Hinreichende Prufungssicherheit (reasonable assurance, ein hoherer Standard, vergleichbar mit der Prufung von Jahresabschlussen) soll voraussichtlich ab GJ2028 verpflichtend werden, vorbehaltlich einer Uberprufung durch die Europaische Kommission. Der IAASB-Standard ISSA 5000 (International Standard on Sustainability Assurance) soll ab 2026 die Grundlage fur CSRD-Prufungsauftrage bilden.
Konnen KMU einen vereinfachten Standard nutzen?
Ja. Borsennotierte KMU im CSRD-Anwendungsbereich (Welle 3, ab GJ2026) konnen den VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs) nutzen, der von EFRAG auf Ersuchen der Europaischen Kommission entwickelt wurde. Der VSME ist deutlich einfacher als die vollstandigen ESRS, mit weniger und weniger granularen Angabepflichten. Nicht borsennotierte KMU fallen nicht direkt unter die CSRD, werden aber zunehmend aufgefordert, Nachhaltigkeitsdaten an ihre grossen Firmenkunden zu liefern, die diese fur ihre eigenen Scope-3- und Wertschopfungsketten-Angaben (ESRS E1, S2) benotigen.
Wie verhalt sich ESRS zu IFRS S1/S2?
ESRS und IFRS S1/S2 (die ISSB-Nachhaltigkeitsangabestandards, veroffentlicht im Juni 2023) verfolgen unterschiedliche Zwecke und haben unterschiedliche Anwendungsbereiche. IFRS S1 und S2 konzentrieren sich primar auf die finanzielle Wesentlichkeit — die Auswirkung von Nachhaltigkeitsthemen auf die Finanzlage des Unternehmens — und werden weltweit freiwillig von Kapitalmarktaufsichtsbehorden ubernommen (IOSCO empfiehlt die Ubernahme). ESRS nutzt die doppelte Wesentlichkeit (sowohl finanzielle als auch Wirkungswesentlichkeit) und ist durch EU-Recht fur alle grossen Unternehmen in der EU verpflichtend. EFRAG und ISSB haben daran gearbeitet, ESRS E1 mit IFRS S2 abzustimmen (beide behandeln den Klimawandel), sodass Unternehmen, die ESRS E1 berichten, einen Grossteil ihrer IFRS-S2-Anforderung erfullen konnen. Umgekehrt gilt dies jedoch nicht: IFRS S2 allein erfullt nicht die Anforderungen von ESRS E1, da ESRS zusatzliche Angaben zur Wirkungswesentlichkeit verlangt.
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Fazit
Der ESRS-Rahmen stellt das ambitionierteste verpflichtende Nachhaltigkeitsberichtssystem fur Unternehmen weltweit dar. Durch die Ausweitung der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung auf schatzungsweise 50.000 EU-Unternehmen — im Vergleich zu den zuvor 11.700 von der NFRD erfassten Unternehmen — und durch die Anforderung einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse, einer Prufung durch Dritte und der Konnektivitat mit dem Jahresabschluss hat die EU einen globalen Massstab gesetzt, dem andere Rechtsordnungen zu folgen beginnen. Unternehmen in Grossbritannien (mit kunftigen ISSB-orientierten Berichtspflichten), Australien, Japan, Singapur und den USA (SEC-Klimaoffenlegungsregeln) bewegen sich alle in dieselbe Richtung, meist jedoch mit einem engeren Fokus auf die finanzielle Wesentlichkeit.
Fur Welle-2-Unternehmen (erste Berichterstattung GJ2025, veroffentlicht 2026) ist das Vorbereitungsfenster inzwischen sehr eng. Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, die Scope-3-Datenerhebung, die Kartierung der Wertschopfungskette, die Entwicklung von Richtlinien und die Prufungsbereitschaft mussen gleichzeitig angegangen werden. Unternehmen, die ihre ESRS-Umsetzung noch nicht begonnen haben, sollten priorisieren: (1) Durchfuhrung einer DMA zur Identifizierung wesentlicher Themen; (2) Beginn mit ESRS 2 (immer verpflichtend) und E1 (fast immer wesentlich); (3) fruhzeitige Einbindung des externen Prufers, um die Prufungsanforderungen zu verstehen.
Die Komplexitat und Breite der ESRS-Anforderungen machen RegTech-Losungen — Tools, die die Compliance-Uberwachung automatisieren, interne Anfragen zu spezifischen ESRS-Datenpunkten beantworten und regulatorische Aktualisierungen verfolgen — zu einem zunehmend wertvollen Bestandteil der Nachhaltigkeitsberichts-Infrastruktur fur jedes Unternehmen im Anwendungsbereich.
Zuletzt aktualisiert: Juni 2026 | Quellen: CSRD-Richtlinie 2022/2464/EU; Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission; EFRAG ESRS-Standards (Dezember 2023); EFRAG IG 1 (Mai 2023); CSRD-Umsetzungsgesetz (Deutschland) | Autor: IgeraSolutions Team | IgeraRegTech — 14 Tage kostenlos testen.
