Recht & Steuerkanzleien

Modelo 210: Der komplette Leitfaden zur spanischen Nichtansässigensteuer (2026)

Igera Steuer- und Rechtsteam
27. September 2026
9 min min read
Modelo 210 Spanien: Steuererklärung für Nicht-Residenten, Fristen und Abzüge [Leitfaden 2026]
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Alles über das Modelo 210 in Spanien für deutsche Immobilieneigentümer: Eigennutzungssteuer (unterstellte Mieteinkünfte), Vermietung, Fristen und Abzugsfähigkeit von Kosten.

✓ Zitiert geltende VorschriftenAusführlichen Leitfaden unten ansehen ↓

Kurz erklärt: Das Modelo 210 ist die spanische Steuererklärung für Nicht-Residenten (IRNR) ohne Betriebsstätte in Spanien. Einkünfte aus spanischen Immobilien werden je nach Wohnsitzland unterschiedlich besteuert: EU-/EWR-Bürger (inkl. Island und Norwegen) zahlen 19%, alle anderen 24%. Veräußerungsgewinne beim Immobilienverkauf werden unabhängig vom Wohnsitzland immer mit 19% besteuert.

Wer als Deutscher, Österreicher oder Schweizer eine Immobilie in Spanien besitzt, ohne dort steuerlich ansässig zu sein, kommt am Modelo 210 nicht vorbei. Ob die Wohnung leer steht, vermietet wird oder verkauft werden soll — für jede dieser Situationen verlangt die spanische Steuerbehörde AEAT eine eigene Erklärung, mit eigenen Fristen und eigenen Steuersätzen. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wann welches Modelo 210 fällig wird, wie die Steuer berechnet wird und worauf Steuerberater und Gestorías achten sollten.

Was ist die IRNR ohne Betriebsstätte?

Die Impuesto sobre la Renta de No Residentes (IRNR) ist die spanische Einkommensteuer für natürliche und juristische Personen, die in Spanien Einkünfte erzielen, dort aber nicht steuerlich ansässig sind. Rechtsgrundlage sind das Real Decreto Legislativo 5/2004 (TRLIRNR) und das zugehörige Durchführungsreglement RD 1776/2004. "Ohne Betriebsstätte" bedeutet: Der Steuerpflichtige unterhält in Spanien keine feste Geschäftseinrichtung — der klassische Fall eines Ausländers, der lediglich eine Ferienwohnung oder ein Mietobjekt in Spanien besitzt. In diesem Fall wird jede Einkunftsart grundsätzlich separat besteuert, nicht als ein konsolidiertes Jahreseinkommen wie bei spanischen Residenten.

Anwendbarer Steuersatz

19% EU / EWR  ·  24% übrige Länder

Grundlage: Art. 25 Real Decreto Legislativo 5/2004 (TRLIRNR)

Der reduzierte Satz von 19% gilt für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen, sofern ein effektiver steuerlicher Informationsaustausch mit Spanien besteht — dieser Satz entspricht dem Mindeststeuersatz, den auch spanische Residenten bei der IRPF zahlen. Für Deutschland, Österreich und die Schweiz gilt: Deutschland und Österreich profitieren als EU-Mitgliedstaaten vom 19%-Satz, während die Schweiz als Drittstaat grundsätzlich dem allgemeinen Satz von 24% unterliegt.

Welche Einkünfte erfordern ein Modelo 210?

Vier Haupt-Sachverhalte lösen in der Praxis die Pflicht zur Abgabe des Modelo 210 aus:

1. Zurechnungseinkommen bei nicht vermieteter Immobilie
Wird eine Immobilie ausschließlich selbst genutzt oder steht sie leer, unterstellt die spanische Steuerbehörde ein fiktives Einkommen ("renta imputada"), das jährlich zu erklären und zu versteuern ist.

2. Mieteinnahmen aus spanischer Immobilie
Wer seine spanische Immobilie vermietet, muss die tatsächlichen Mieteinnahmen quartalsweise erklären.

3. Veräußerungsgewinn beim Verkauf
Beim Verkauf einer spanischen Immobilie durch einen Nicht-Residenten fällt eine Steuer auf den erzielten Gewinn an.

4. Sonstige spanische Einkünfte ohne Betriebsstätte
Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder gelegentliche Arbeitseinkünfte aus spanischer Quelle, besteuert nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen oder mit 19–24%.

Zurechnungseinkommen: So wird die Steuer berechnet

Steht eine Immobilie leer oder wird sie ausschließlich privat genutzt, unterstellt die AEAT ein fiktives Einkommen, berechnet als Prozentsatz des Katasterwerts (valor catastral):

  • 1,1% des Katasterwerts, wenn dieser in den letzten 10 Jahren revidiert wurde
  • 2% des Katasterwerts, wenn keine Revision in diesem Zeitraum erfolgte

Auf dieses Zurechnungseinkommen wird anschließend der Satz von 19% (EU/EWR) bzw. 24% (übrige Länder) angewendet. Die Erklärung erfolgt jährlich und kann im Laufe des gesamten Folgejahres nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht werden — spätestens bis zum 31. Dezember dieses Folgejahres.

Mieteinnahmen: Quartalsweise Erklärung

Wird die Immobilie vermietet, ist das Modelo 210 nicht einmal jährlich, sondern quartalsweise abzugeben — jeweils innerhalb der ersten 20 Kalendertage der Monate April, Juli, Oktober und Januar (für das jeweils vorangegangene Quartal).

Ein entscheidender Unterschied betrifft den Abzug von Werbungskosten:

  • EU-/EWR-Residenten (Island, Norwegen): Dürfen notwendige Ausgaben zur Erzielung der Mieteinnahmen abziehen — etwa Gemeinschaftskosten, Grundsteuer (IBI), Versicherungen, Reparaturen und Abschreibungen. Sie werden damit steuerlich wie ein spanischer Resident behandelt.
  • Nicht-EU-Residenten (z. B. Schweiz): Werden auf das Bruttoeinkommen ohne jeglichen Kostenabzug besteuert, und zwar zum vollen Satz von 24%.

Übersicht: Sätze und Fristen

Einkunftsart Steuersatz Frist
Zurechnungseinkommen (leerstehend) 19% (EU/EWR) / 24% (übrige) Jährlich, bis 31. Dezember des Folgejahres
Mieteinnahmen 19% (EU/EWR) / 24% (übrige) Quartalsweise, erste 20 Tage von April, Juli, Oktober, Januar
Veräußerungsgewinn (Verkauf) 19% (unabhängig vom Wohnsitzland) 3 Monate nach Ablauf der Frist für die 3%-Einbehaltung (Modelo 211)
Dividenden / Zinsen 19–24% je nach DBA Je nach Einkunftsart, meist pro Transaktion

Immobilienverkauf: Die 3%-Einbehaltung und die 19%-Steuer

Verkauft ein Nicht-Resident eine Immobilie in Spanien, greift ein zweistufiges Verfahren: Der Käufer ist verpflichtet, 3% des Kaufpreises einzubehalten und über das Modelo 211 als Vorauszahlung auf die Steuerschuld des Verkäufers an die AEAT abzuführen — unabhängig davon, ob der Verkäufer aus der EU stammt oder nicht.

Der Verkäufer selbst reicht anschließend sein eigenes Modelo 210 ein, in dem der tatsächliche Veräußerungsgewinn erklärt wird — Verkaufswert abzüglich aktualisiertem Anschaffungswert plus zugehöriger Kosten und Steuern. Dieser Gewinn wird durchgehend mit 19% besteuert, und zwar unabhängig vom Wohnsitzland des Verkäufers — also auch für Nicht-EU-Verkäufer aus der Schweiz, nicht zum allgemeinen Satz von 24%. Die bereits einbehaltenen 3% werden auf die Steuerschuld angerechnet. Übersteigt die Einbehaltung die tatsächlich geschuldete Steuer, kann der Verkäufer die Differenz zurückfordern. Die Frist zur Abgabe dieses Modelo 210 beträgt drei Monate nach Ablauf der einmonatigen Frist, die der Käufer für die Zahlung der 3%-Einbehaltung (Modelo 211) hat.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich für eine leerstehende Immobilie wirklich jedes Jahr Steuern zahlen?

Ja. Auch wenn die Immobilie nicht vermietet wird und nur gelegentlich privat genutzt wird, unterstellt die AEAT ein Zurechnungseinkommen auf Basis des Katasterwerts, das jährlich erklärt und versteuert werden muss.

Warum kann ich als Schweizer keine Kosten von meinen Mieteinnahmen abziehen?

Der Abzug von Werbungskosten (Gemeinschaftskosten, IBI, Versicherung, Reparaturen, Abschreibung) ist ausschließlich Residenten der EU, Islands und Norwegens vorbehalten. Als Nicht-EU-Resident wird das Bruttoeinkommen ohne Kostenabzug mit 24% besteuert.

Was passiert, wenn ich mein Modelo 210 nicht oder zu spät einreiche?

Bei verspäteter Abgabe drohen Zuschläge nach Art. 27 LGT (Allgemeines Steuergesetz). Wurde die Erklärung zuvor bereits von der Steuerbehörde angefordert, können Strafen nach Art. 191 LGT bis zu 150% des nicht gezahlten Betrags erreichen, zusätzlich zu aufgelaufenen Verzugszinsen ab dem Datum, an dem die jeweilige Erklärung fällig gewesen wäre.

Ersetzt das Modelo 210 die normale spanische Einkommensteuererklärung?

Ja, vollständig. Für Nicht-Residenten ohne Betriebsstätte in Spanien tritt das Modelo 210 an die Stelle des Modelo 100 (die reguläre Erklärung spanischer Residenten). Allerdings wird nicht ein konsolidiertes Jahreseinkommen erklärt, sondern jede Einkunftsart separat, oft sogar pro Transaktion.

Wie weise ich meine steuerliche Ansässigkeit nach, um den reduzierten Satz von 19% zu erhalten?

Erforderlich ist eine Ansässigkeitsbescheinigung (certificado de residencia fiscal), ausgestellt von der Steuerbehörde des Wohnsitzlandes, in der Regel mit einjähriger Gültigkeit. Ohne diese Bescheinigung kann die AEAT selbst bei EU-Residenten den allgemeinen Satz von 24% anwenden.

Wir besitzen die Immobilie gemeinsam als Ehepaar — reicht eine gemeinsame Erklärung?

Nein. Jeder Miteigentümer muss ein eigenes, separates Modelo 210 für seinen anteiligen Besitz einreichen. Eine gemeinsame Erklärung mehrerer Eigentümer ist beim Modelo 210 nicht vorgesehen.

Kann ich das Modelo 210 selbst einreichen oder brauche ich einen Steuerberater?

Grundsätzlich ist eine Eigeneinreichung möglich, doch angesichts unterschiedlicher Sätze, Fristen und Sonderregelungen je nach Einkunftsart empfiehlt sich in der Praxis meist die Unterstützung durch einen spezialisierten Gestor oder Steuerberater.

Fragen zum Modelo 210 in Echtzeit klären

Für Gestorías und Steuerberater, die zahlreiche nicht-ansässige Mandanten betreuen, beantwortet IgeraGestories fiskalische Fragen direkt unter Angabe des genauen Artikels, des betroffenen Modelos und der jeweiligen Frist — statt in Gesetzestexten nachzuschlagen, gibt es sofort eine belastbare, zitierfähige Antwort.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Steuerberatung dar. Für die konkrete Situation im Einzelfall sollte stets ein qualifizierter Gestor oder Steuerberater konsultiert werden.

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