RECHNER · MODELO 210 · IRNR 2026

Nichtresidenten-Steuer Spanien Rechner (Modelo 210)

Beispielrechnungen fuer leerstehende Immobilien (imputierte Einnahmen), Mieteinnahmen und Kapitalgewinne aus dem Immobilienverkauf — mit den LIRNR-Saetzen 2026.

EU 19 % vs. Nicht-EU 24 % Imputierte Einnahmen, Miete und Kapitalgewinn 3 %-Einbehalt (Art. 25.2 LIRNR) beruecksichtigt

Beispielrechnungen — IRNR-Saetze 2026

Diese Rechnungen sind illustrativ. IgeraGestories KI berechnet Ihren genauen Steuerbetrag interaktiv auf Basis Ihrer individuellen Situation.

Beispiel 1 — Leerstehende Immobilie (imputierte Einnahmen)

Katastralwert der Immobilie
200.000 EUR
Imputierter Ertrag (1,1 %)
2.200 EUR
IRNR-Satz (EU-Buerger)
19 %
Jaehrliche Steuerschuld IRNR
418 EUR/Jahr
Frist Modelo 210
Bis 31. Dezember des Folgejahres
Rechtsgrundlage
Art. 85 LIRPF + Art. 24.5 LIRNR

418 EUR / Jahr

Beispiel 2 — Mieteinnahmen Nicht-Resident EU

Jahresnettomiete (nach Abzuegen)
12.000 EUR
Abzuege (IBI, Gemeinschaft, Zinsen, Makler)
3.000 EUR
Steuerpflichtiger Nettoertrag
12.000 EUR
IRNR-Satz EU-Buerger
19 %
Jaehrliche IRNR-Schuld
2.280 EUR
Rechtsgrundlage
Art. 24.6 + 25.1.f LIRNR

2.280 EUR / Jahr

Beispiel 3 — Kapitalgewinn Immobilienverkauf

Kaufpreis 2015 (inkl. Nebenkosten)
300.000 EUR
Verkaufspreis 2024
450.000 EUR
Verkaufskosten (Makler, Notar)
15.000 EUR
Kapitalgewinn
135.000 EUR
IRNR 19 % auf Kapitalgewinn
25.650 EUR
Abzueglich 3 % Einbehalt durch Kaeufer
-13.500 EUR
Verbleibende Steuerschuld
12.150 EUR

12.150 EUR Restschuld nach Einbehalt

Alle Werte sind Beispiele. Die tatsaechliche Steuerschuld haengt vom individuellen Katastralwert, dem anwendbaren DBA und weiteren Umstaenden ab. Konsultieren Sie einen Gestor fuer eine verbindliche Auskunft. Rechtsgrundlage: LIRNR (RDLeg 5/2004), Art. 85 LIRPF, Art. 25.2 LIRNR.

Modelo 210 Rechner — Haeufige Fragen

Wie verwende ich diesen Steuerrechner?

Die Beispielrechnungen zeigen die drei haeufigsten IRNR-Szenarien fuer Nicht-Residenten in Spanien: (1) Leerstehende Immobilie (imputierte Einnahmen): Geben Sie Ihren Katastralwert ein und multiplizieren Sie mit 1,1 % (oder 2 % bei veralteten Werten), dann mit dem IRNR-Satz. (2) Mieteinnahmen: Ziehen Sie die erlaubten Kosten vom Bruttomietertrag ab (nur fuer EU-Buerger), dann multiplizieren Sie mit 19 % (EU) oder 24 % (Nicht-EU). (3) Kapitalgewinn Immobilienverkauf: Berechnen Sie Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Nebenkosten, dann 19 %, abzueglich des bereits vom Kaeufer einbehaltenen 3-Prozent-Betrags (Art. 25.2 LIRNR). Fuer eine genaue interaktive Berechnung Ihres spezifischen Falls nutzen Sie IgeraGestories.

Was ist der Unterschied zwischen EU- und Nicht-EU-Steuersatz?

EU/EWR-Buerger (inkl. Deutsche) zahlen IRNR mit 19 % auf Mieteinnahmen und imputierte Einnahmen und koennen direkte Kosten abziehen (Art. 24.6 LIRNR). Nicht-EU-Buerger zahlen 24 % auf den Bruttobetrag ohne Kostenabzug. Auf Kapitalgewinne (Immobilienverkauf) gilt fuer beide Gruppen 19 %. Der Unterschied bei einem typischen Mietrecht-Fall (12.000 EUR Jahresnettomiete): EU-Buerger: 2.280 EUR; Nicht-EU-Buerger ohne Abzugsmoelichkeit: bei z. B. 15.000 EUR Bruttomiete und 24 % = 3.600 EUR. Das ist ein jaehrlicher Mehraufwand von ueber 1.000 EUR, der durch EU-Staatsangehoe-rigkeit vermieden werden kann.

Was passiert, wenn der 3-Prozent-Einbehalt hoeher ist als meine Steuerschuld?

Wenn der Kaeufer gemaess Art. 25.2 LIRNR 3 % des Kaufpreises einbehalten hat und dieser Betrag die tatsaechliche IRNR-Steuerschuld auf den Kapitalgewinn ueberschreitet (z. B. weil der Gewinn gering oder null ist), hat der Verkaeufer Anspruch auf Erstattung der Differenz. Dieser Erstattungsantrag wird im Modelo 210 geltend gemacht. Die AEAT erstattet den ueberzahlten Betrag in der Regel innerhalb von 6-18 Monaten. Wichtig: Auch bei einem Verlust (Verkaufspreis unter Anschaffungskosten) muss das Modelo 210 eingereicht werden — nur so kann die Erstattung des einbehaltenen 3-Prozent-Betrags beantragt werden.

Wie wird der Katastralwert fuer die imputierten Einnahmen ermittelt?

Der Katastralwert (Valor Catastral) ist der amtlich festgesetzte Wert einer Immobilie, der im IBI-Bescheid (Grundsteuerbescheid) des Ayuntamiento aufgefuehrt ist. Er entspricht in der Regel 20-50 % des Marktwertes. Fuer die Berechnung der imputierten Einnahmen gilt: 1,1 % des Katastralwerts, wenn der Wert nach dem 31. Dezember 1993 festgesetzt oder aktualisiert wurde (Art. 85 LIRPF i. V. m. Art. 24.5 LIRNR). 2 % des Katastralwerts, wenn der Katastralwert nicht seit vor dem 1. Januar 1994 aktualisiert wurde. Den aktuellen Katastralwert Ihrer spanischen Immobilie koennen Sie kostenlos ueber das Online-Portal der Gerencia del Catastro (www.sedecatastro.gob.es) abfragen.

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