Modelo 720: Auslandsvermoegen in Spanien melden
Wer muss einreichen, welche drei Vermoegensblock-Kategorien gelten, ab wann (50.000 EUR-Schwelle) und was sich durch das EuGH-Urteil C-788/19 bei den Sanktionen geaendert hat.
Die drei Vermoegensblock-Kategorien des Modelo 720
Modelo 720 — Haeufige Fragen
Wer muss das Modelo 720 einreichen?
Jede natuerliche oder juristische Person, die in Spanien steuerlich ansaessig ist (Art. 9 LIRPF: 183-Tage-Regel oder wirtschaftlicher Mittelpunkt), und mindestens einen der drei Vermoegensblock-Kategorien mit einem Gesamtwert von mehr als 50.000 EUR zum 31. Dezember haelt. Massgeblich ist DA 18a LGT (Ley 58/2003, eingefuehrt durch Ley 7/2012). Die Schwelle von 50.000 EUR gilt pro Kategorie separat, nicht insgesamt.
Bis wann muss das Modelo 720 eingereicht werden?
Die Einreichungsfrist ist der 1. Januar bis 31. Maerz des Jahres nach dem Meldezeitraum (Bezugsjahr 31. Dezember). Fuer das Jahr 2025 also bis 31. Maerz 2026. Das Modelo 720 wird ausschliesslich elektronisch ueber die AEAT-Website eingereicht. Eine Fristverliaengerung ist nicht moeglich. Rechtsgrundlage: DA 18a LGT i. V. m. Orden HAP/72/2013.
Was muss gemeldet werden? Die drei Vermoegensblock-Kategorien
Block 1 — Auslandskonten: Girokonten, Sparkonten, Festgelder bei Banken mit Sitz ausserhalb Spaniens (Schwelle: 50.000 EUR Saldo am 31.12. oder Jahresdurchschnitt). Block 2 — Wertpapiere und Versicherungen: Aktien, Fonds, Anleihen, Derivate sowie Lebensversicherungen und Renten bei auslaendischen Anbietern (Schwelle: 50.000 EUR Gesamtwert). Block 3 — Auslandsimmobilien: Grundstuecke und Gebaeude ausserhalb Spaniens (Schwelle: 50.000 EUR Anschaffungswert). Jede Kategorie wird separat geprueft.
Welche Strafen gibt es nach dem EuGH-Urteil C-788/19?
Der EuGH entschied am 27. Januar 2022 (C-788/19), dass die urspruenglichen Sanktionen des spanischen Modelos 720 (insbesondere die automatische Zurechnung von Auslandsvermoegen als unversteuerte Einnahmen mit einem Strafzuschlag von 150 %) gegen EU-Recht verstiessen. Spanien hat daraufhin die Sanktionen reformiert (Real Decreto-ley 5/2022): Die neuen Strafen betragen 250 EUR pro Datenelement (Minimal-Strafe) oder 1.500 EUR pro Datenelement bei verspaeteter Einreichung ausserhalb der Frist. Die 150-%-Sondersanktion ist weggefallen. Massgeblich ist jetzt Art. 198.2 LGT.
Muss ich das Modelo 720 jedes Jahr neu einreichen?
Nicht zwingend. Sobald das Modelo 720 erstmals eingereicht wurde, besteht in Folgejahren nur dann eine Neueinreichungspflicht, wenn: (a) der Wert eines zuvor gemeldeten Vermoegensblocks um mehr als 20.000 EUR gegenueber der letzten Meldung gestiegen ist; (b) ein neues Vermoegen in einer Kategorie hinzukommt, das den 50.000-EUR-Schwellenwert ueberschreitet; oder (c) ein gemeldetes Vermoegen veraeussert oder aufgeloest wurde. In der Praxis fuehrt dies dazu, dass viele Steuerpflichtige nicht jedes Jahr einreichen muessen.
Gilt das Beckham-Gesetz auch fuer das Modelo 720?
Nein. DA 17a.4 LIRPF stellt ausdruecklich klar: Personen, die das Sondersteuerregime nach Art. 93 LIRPF (Beckham-Gesetz) in Anspruch nehmen, sind trotzdem zur Einreichung des Modelos 720 verpflichtet, sofern sie die Schwellenwerte ueberschreiten. Das Modelo 720 ist eine verwaltungsrechtliche Informationsmeldepflicht nach spanischem Steuerverfahrensrecht, keine Steuerpflicht im materiellen Sinne. Es richtet sich an steuerliche Residenten — und das Beckham-Gesetz begrenzt zwar den Steuersatz, aendert aber nicht den Residenzstatus.
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