ISD · LISD LEY 29/1987 · EuGH C-127/12

Erbschaftssteuer Spanien fuer Auslaender: ISD und regionale Unterschiede

Nationale ISD-Skala 7,65-34 % (Art. 21 LISD), Balearische 99 %-Bonifikation, EuGH-Reform 2014, Frist 6 Monate (Art. 67 RISD) und EU-Erbrechtsverordnung 650/2012.

LISD (Ley 29/1987) vorindiziert EuGH C-127/12 Reform abgedeckt Regionale Freibetraege Balearen, Kanaren, Madrid

Regionale Erbschaftssteuer-Bonifikationen im Vergleich

99 %
Balearen
Gruppe I+II
DL 1/2014 Balearen
99,9 %
Kanaren
Gruppe I+II
DL 1/2009 Kanaren
99 %
Madrid
Gruppe I+II
Ley 7/2004 Madrid
50 %
Com. Valenciana
Gruppe I+II
Ley 13/1997 CV

Seit EuGH C-127/12 (2014): Auch nicht-residente EU-Erben koennen regionale Bonifikationen beanspruchen. Reform durch DA 2a LISD (Ley 29/1987).

Erbschaftssteuer Spanien — Haeufige Fragen

Wer muss die spanische Erbschaftssteuer zahlen?

Die spanische Erbschaftssteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD) wird gemaess LISD (Ley 29/1987) nach dem Wohnort des Erben bestimmt: (1) Erbe mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien (Art. 6 LISD): ISD auf das gesamte Weltvermoegendes Erblassers, das er erbt. (2) Erbe ohne steuerlichen Wohnsitz in Spanien, aber spanische Vermoegenswerte (Art. 7 LISD): ISD nur auf das in Spanien belegene Vermoegen (Immobilien, Bankguthaben bei spanischen Banken, Anteile an spanischen Gesellschaften). Fuer den Erblasser (Verstorbenen) ist der Wohnsitz nicht massgebend: Spanien besteuert immer den Uebergang spanischer Vermoegenswerte.

Wie viel betraegt die spanische Erbschaftssteuer?

Die nationale ISD-Skala (Art. 21 LISD) reicht von 7,65 % auf die ersten 7.993 EUR bis zu 34 % auf Betraege ueber 797.555 EUR. Auf die errechnete Steuerschuld wird dann ein Multiplikator (Coeficiente multiplicador) angewendet, der sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben und seinem Vorvermoegen richtet (Art. 22 LISD): Gruppe I (Kinder unter 21 Jahren) und Gruppe II (Kinder ueber 21, Ehepartner, Eltern) haben die guenstigsten Multiplikatoren (ab 1,0). Gruppe III (Nichten, Neffen, Onkel, Tanten) und Gruppe IV (Nicht-Verwandte) zahlen deutlich mehr. Die nationale Skala ist jedoch nur ein Ausgangspunkt — die autonomen Gemeinschaften koennen erhebliche Freibetraege und Boni gewaehren.

Welche Freibetraege gibt es auf den Balearen?

Auf den Balearen gilt gemaess DL 1/2014 (Gesetz der Balearen, Art. 7.quinquies) fuer Erben der Gruppe I und Gruppe II (direkte Familie: Kinder, Ehepartner, Eltern) eine 99 %-Bonifikation auf die ISD-Schuld. Das bedeutet, dass die tatsaechlich zu zahlende Erbschaftssteuer fuer direkte Familienangehoerige bei korrekter Gestaltung nahe Null liegt — ein erheblicher Vorteil gegenueber dem nationalen Tarif. Fuer Gruppe III und IV gibt es diese Bonifikation nicht oder nur in geringerem Umfang. Wichtig: Seit EuGH C-127/12 (2014) koennen auch nicht-residente EU-Erben diese Balearischen Bonifikationen beantragen.

Was hat sich durch den EuGH C-127/12 geaendert?

Das EuGH-Urteil vom 3. September 2014 (C-127/12) stellte fest, dass Spanien gegen EU-Recht verstiess, indem es nicht-residenten Erben und Erblassern den Zugang zu den guenstigeren regionalen ISD-Freibetraegen verwehrte. Bis dahin galten fuer NR-Erben nur die nationalen ISD-Saetze ohne regionale Boni (z. B. ohne die Balearische 99 %-Bonifikation). Spanien hat dies durch die Ergaenzung von DA 2a der LISD (Ley 29/1987) reformiert: Nun koennen alle EU- und EWR-Erben, auch wenn sie nicht in Spanien ansaessig sind, die regionalen Bonifikationen des Bundeslandes anwenden, in dem die Immobilie liegt oder der Erblasser zuletzt wohnte.

Bis wann muss die ISD erklaert werden?

Die Frist fuer die Einreichung der ISD-Erklaerung (Modelo 650 fuer Todesfaelle, Modelo 651 fuer Schenkungen) betraegt 6 Monate ab dem Todesdatum (Art. 67 RISD, Real Decreto 1629/1991). Eine Fristverliaengerung auf 12 Monate ist moeglich, wenn ein Antrag innerhalb der ersten 5 Monate gestellt wird (Art. 68 RISD). Wird die verlaengerte Frist genutzt, fallen ab dem 7. Monat Zinsen an (actualmente 3,75 % p. a., Art. 26.6 LGT). Das Modelo 650 wird bei der Steuerbehoe-rde der autonomen Gemeinschaft eingereicht, in der die Immobilie liegt (bei NR-Erben ggf. beim staatlichen AEAT-Buero).

Gilt deutsches oder spanisches Erbrecht?

Seit dem 17. August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 (EuErbVO): Das auf den Erbfall anwendbare Erbrecht ist grundsaetzlich das Recht des gewoehnlichen Aufenthaltslandes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Hat der Verstorbene zuletzt in Spanien gewohnt, gilt spanisches Erbrecht. Es besteht jedoch ein Wahlrecht: Der Erblasser kann zu Lebzeiten das Recht seines Staatsangehoerigkeitsstaats waehlen (z. B. deutsches Recht, wenn er Deutscher ist). Das Erbrecht regelt nur die Erbfolge und die Verteilung des Vermoeogens — es hat keinen Einfluss auf die spanische Steuer: Spanien besteuert immer seine in Spanien belegenen Vermoeogens-werte, unabhaengig vom gewahlten Erbrecht.

Erbschaftssteuer in Spanien — Antworten auf Deutsch

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