Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien: vollstaendiger Leitfaden
Renten (Art. 18/19), Dividenden (Art. 10), Mieteinnahmen (Art. 6), Kapitalgewinne (Art. 13): Welches Land besteuert was — mit Tabelle aller 8 Einkunftsarten und Anrechnungsmethode.
DBA Deutschland-Spanien: Welches Land besteuert was?
Schnellreferenz fuer in Spanien ansaessige Deutsche. Rechtsgrundlage: DBA Deutschland-Spanien, BGBl 2012 II S. 18 (in Kraft ab 18. Oktober 2013).
| Einkunftsart | Besteuerungsland | DBA-Artikel | Methode | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|
| Gesetzliche Rente DE (DRV) | Nur Deutschland | Art. 18 DBA | Freistellung (+ Progressionsvorbehalt in ES) | ES rechnet fuer Tarifermittlung an |
| Beamtenpension DE | Nur Deutschland | Art. 19 DBA | Freistellung in ES | Ausnahme: span. Staatsangehoerigkeit + Wohnsitz ES |
| Private Rente | Ansaessigkeitsstaat | Art. 21 DBA | Ansaessigkeitslandbesteuerung | Wenn Resident in ES: IRPF in ES |
| Dividenden DE | Beide | Art. 10 DBA | Anrechnungsmethode in ES | Quellensteuer max 15 % in DE |
| Zinsen DE | Beide | Art. 11 DBA | Anrechnungsmethode in ES | Quellensteuer max 10 % in DE |
| Spanische Mieteinnahmen | Spanien primaer | Art. 6 DBA | DE rechnet span. Steuer an | DE hat bei Residenz in DE Besteuerungsrecht |
| Kapitalgewinn Immobilien ES | Spanien | Art. 13 Abs. 1 DBA | Quellenlandbesteuerung | IRNR 19 % fuer NR, IRPF fuer Residenten |
| Unternehmerische Taetigkeit | Ansaessigkeitsstaat | Art. 7 DBA | Residenzlandbesteuerung | Ausnahme: Betriebsstaette im anderen Staat |
Quelle: DBA Deutschland-Spanien, BGBl 2012 II S. 18. DE = Deutschland, ES = Spanien. NR = Nicht-Resident, IRPF = spanische Einkommensteuer.
DBA Deutschland-Spanien — Haeufige Fragen
Wann ist man in Spanien steuerlich resident?
Gemaess Art. 9 LIRPF (Ley 35/2006) gilt man als steuerlicher Resident in Spanien, wenn: (a) man sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhaelt (auch unzusammenhaengende Tage); oder (b) der wirtschaftliche Mittelpunkt (nucleo principal de intereses economicos) in Spanien liegt; oder (c) der Ehepartner und minderjaehrige Kinder in Spanien ansaessig sind (widerlegbare Vermutung). Bei gleichzeitigem Anspruch beider Laender (dual residence) greift der Tie-Breaker des Art. 4 DBA Deutschland-Spanien: (1) staendige Wohnstaette; (2) Mittelpunkt der Lebensinteressen; (3) gewoehnlicher Aufenthalt; (4) Staatsangehoe-rigkeit; (5) Einigung der Behoerden.
Wie werden deutsche Renten in Spanien besteuert?
Art. 18 Abs. 1 DBA Deutschland-Spanien (BGBl 2012 II S. 18): Die gesetzliche Rente aus Deutschland (Deutsche Rentenversicherung) darf nur in Deutschland besteuert werden. Spanien hat kein Besteuerungsrecht auf diese Rente. Allerdings darf Spanien als Ansaessigkeitsstaat die deutsche Rente fuer den Progressionsvorbehalt beruecksichtigen (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA): Die deutsche Rente fliesst in die Berechnung des spanischen Steuersatzes ein, auch wenn sie in Spanien steuerfrei bleibt. Beamtenpensionen fallen unter Art. 19 DBA und sind ebenfalls nur in Deutschland steuerbar (ausser bei spanischer Staatsangehoe-rigkeit und Residenz in Spanien).
Wie werden Dividenden aus Deutschland in Spanien besteuert?
Art. 10 DBA Deutschland-Spanien: Dividenden duerfen im Quellenstaat (Deutschland) mit maximal 15 % besteuert werden (bei Schachtelbeteiligung ueber 10 %: 5 %). In Spanien werden die Dividenden als Kapitalertrag in der Einkommensteuer-Sparsteuerskala erfasst (19-27 % nach IRPF-Tramos). Die in Deutschland einbehaltene Quellensteuer wird in Spanien angerechnet (Anrechnungsmethode, Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBA). Wichtig: Die Anrechnung ist auf die spanische Steuer begrenzt, die auf dieselben Einnahmen entfaellt. Fuer die Rueckerstattung zu viel einbehaltener Quellensteuer ist in Deutschland das BZSt zustaendig (Formular KAP-INV oder ZIV).
Ich habe Mieteinnahmen aus einer deutschen Immobilie — wo versteuere ich?
Art. 6 Abs. 4 DBA Deutschland-Spanien: Einkuenfte aus unbeweglichem Vermoegen (Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien) duerfen in Deutschland besteuert werden. Deutschland als Quellenstaat hat das primaere Besteuerungsrecht. Spanien als Ansaessigkeitsstaat hat ebenfalls das Recht, diese Einkuenfte zu besteuern — wendet aber die Anrechnungsmethode an (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBA): Die in Deutschland gezahlte Steuer wird auf die spanische IRPF-Schuld angerechnet. In der Praxis deklariert man die deutschen Mieteinnahmen in der spanischen IRPF-Erklaerung (Modelo 100) und zieht die deutsche Steuer ab.
Kann ich das DBA nutzen, um das Modelo 720 zu vermeiden?
Nein. Das DBA Deutschland-Spanien regelt ausschliesslich die Besteuerungsrechte der beiden Vertragsstaaten — es gilt im materiellen Steuerrecht. Die Meldepflicht gemaess Modelo 720 (DA 18a LGT) ist hingegen verwaltungsrechtlicher Natur: Sie ist eine Informationspflicht ueber das Vorhandensein von Auslandsvermoegen, keine Steuer. Das DBA entbindet steuerliche Residenten in Spanien nicht von dieser Meldepflicht. Wer als Resident in Spanien mehr als 50.000 EUR Auslandsvermoegen in einer der drei Kategorien haelt, ist zur Einreichung verpflichtet, unabhaengig davon, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat.
Brauche ich eine Ansaessigkeitsbescheinigung?
Ja. Um die im DBA Deutschland-Spanien vorgesehenen Steuersaetze (z. B. die 15%-Quellensteuer-Obergrenze auf Dividenden, Art. 10 DBA) beim deutschen Finanzamt oder der auszahlenden Stelle geltend zu machen, benoetigt man eine Ansaessigkeitsbescheinigung des spanischen Ansaessigkeitsstaats. In Deutschland ist dafuer das Bundeszentralamt fuer Steuern (BZSt) zustaendig; das Formular ZIV (Antrag auf Erstattung/Freistellung) wird gemeinsam mit der spanischen Bescheinigung eingereicht. Umgekehrt stellt die AEAT die spanische Ansaessigkeitsbescheinigung fuer deutsche Zwecke aus (z. B. um den Progressionsvorbehalt zu beantragen). Diese Bescheinigungen muessen in der Regel jaehrlich erneuert werden.
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